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Gericht: Ob Versicherung trotzdem Kenntnis hat, ist unerheblich
Urteil: Vollkasko muss nicht zahlen, wenn Vorschäden verschwiegen werden
Das entschied das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg - und wies die Klage eines Versicherungsnehmers auf Zahlung von knapp 9.500,- Euro ab. Die Versicherung müsse sich auf richtige und lückenlose Angaben verlassen können. Dass sie sich die erforderlichen Informationen anderweitig beschaffen konnte, gebe dem Versicherungsnehmer kein Recht zur Lüge.
Der Kläger unterhielt für seinen Mercedes eine Vollkaskoversicherung bei der beklagten Versicherung. Als er dieser im September 2001 einen Unfallschaden von rund 9.500 Euro meldete, beantwortete er die Frage nach Vorschäden auf der Schadensanzeige mit "Nein". Tatsächlich war seinem Mercedes aber in den beiden Vorjahren schon dreimal Blechschädigendes widerfahren. Die drei Vorschäden (insgesamt mehr als 14.000,- Euro) waren auch durch die Beklagte reguliert worden. Und weil das in der Schadensanzeige verschwiegen worden war, verweigerte die Beklagte diesmal jede Zahlung.
Mit Recht, befand das Landgericht Coburg. Der Kläger habe objektiv Unwahres mitgeteilt, wobei von vorsätzlichen Falschangaben auszugehen sei. Diese sogenannte Obliegenheitsverletzung sei auch geeignet, die Interessen der Versicherung zu gefährden, nachdem Vorschäden die Höhe der Versicherungsleistung beeinflussen könnten. Keine Rolle spiele, dass die Beklagte durch Ermittlungen im eigenen Haus dem Kläger auf die Schliche habe kommen können - und auch kam. Die Versicherung müsse sich auf vollständige Aufklärung durch ihren Versicherungsnehmer verlassen können. Enttäusche der dieses Vertrauen, verliere er seine Ansprüche. Das vom Kläger daraufhin angerufene OLG Bamberg sah die Sache genauso wie das Landgericht - und wies die Berufung durch Beschluss zurück (LG Coburg, Urteil vom 20.02.2002,
Fazit: Ehrlich währt am längsten - und nur dem Ehrlichen wird Versicherungsschutz gewährt.











