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Einbieger müssen mögliche Überhölvorgänge des Gegenverkehrs bedenken
Urteil: Vorfahrtsrecht erstreckt sich über gesamte Fahrbahn
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Der Fahrer eines Nissan Sunny wollte von einem Feldweg nach rechts in eine Landstraße einbiegen. Von dort näherten sich in der Gegenrichtung zwei Fahrzeuge. Das hintere der beiden setze in genau dem Moment zum Überholen des Vordermannes an, als der Nissan-Fahrer in die Landstraße abbog. Es kam zum Crash.
Später verklagte der Sunny-Fahrer den Unfallgegner auf Schadenersatz. Das OLG Hamm entschied wie folgt: Den Fahrer des überholenden Wagens treffe keine Schuld an dem Zusammenstoß. Solange der andere Fahrer nicht mit dem Einbiegen begonnen hatte, durfte er davon ausgehen, dass sein Vorrang respektiert würde. Sein Vorfahrtsrecht erstrecke sich über die gesamte Fahrbahn der Vorfahrtsstraße. Der Unfall sei in erster Linie darauf zurückzuführen gewesen, dass der Nissan-Fahrer beim Abbiegen den Gegenverkehr nicht in dem erforderlichen Maß beachtete habe. Allerdings müsse der Unfallgegner für die so genannte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs einstehen. Gerade bei einem Überholvorgang sei diese höher als sonst. Die Richter entschieden, dass der Nissan-Fahrer für 75 Prozent des gesamten Schadens aufzukommen habe und der Unfallgegner nur für 25 Prozent (Urteil vom 21.05.2001,












