archivmeldung Lesezeit ~ 2 Minuten
Auch Abstellen des Fahrzeuges im Freien begründet keine Haftungspflicht
Urteil: Keine Werkstatt-Haftung für Pkw-Beschädigungen bei Nicht-Abholung durch Halter
![]() |
Ein Mercedes-Fahrer hatte eine Werkstatt beauftragt, einen Austauschmotor in sein Auto einzubauen. Das Ganze sollte knapp 10.000 Euro kosten. Etwa drei Monate später teilte ihm der Betreiber der Werkstatt mit, dass der Motor eingebaut sei und das Fahrzeug gegen Barzahlung des Rechnungsbetrages abgeholt werden könne. Als der Eigentümer den Wagen trotz wiederholter Aufforderung nicht holte, stellte der Werkstattbetreiber das Fahrzeug bis auf weiteres auf seinem Gelände ab. Erst nach 15 Monaten erschien der Mercedesfahrer, um sein Auto zu holen. Aufgrund der langen Standzeit waren aber mittlerweile Schäden an der Karosserie entstanden, die sich auf rund 7.500 Euro beliefen. Der Mercedesfahrer war empört und forderte Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied jedoch gegen ihn (Urteil vom 29.06.2001,
Zwar habe die Werkstatt ihre Pflichten verletzt. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass das Auto nicht beschädigt wurde, so die Richter. Zu den Schäden sei es aber nur deshalb gekommen, weil der Eigentümer den Wagen erst nach 15 Monaten abholte. Er habe sich im so genannten Annahmeverzug befunden. In solchen Fällen müsse der Werkstattbesitzer nur für grobe Fahrlässigkeit haften. Allein dadurch, dass er den PKW aus betrieblichen Gründen draußen auf seinem Gelände abstellte, habe er aber nicht grob fahrlässig gehandelt. Dass es nach einer so langen Standdauer zu Schäden an Lack und Karosserie komme, sei normal. Der Werkstattbetreiber müsse nicht haften, entschieden die Richter.












