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ARCD: Einreichung ohne Steuernummer kann nachteilige Folgen haben
Steuernummer muss auf die Taxiquittung
Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ist seit dem 1. Juli 2002 nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 14, Abs. 1 a)
verpflichtet, auf Rechnungen seine Steuernummer anzugeben. Dies gilt entsprechend für Taxiquittungen und alle anderen
Fahrausweise im Bereich der Personenbeförderung, wenn die Kosten steuermindernd abgesetzt und eine darin enthaltene
Mehrwertsteuer beim Vorsteuerabzug berücksichtigt werden sollen.
Manche Taxiunternehmen brauchen vorerst noch die alten Quittungsformulare ohne die notwendigen Angaben auf, wie der Auto-
und Reiseclub Deutschland (ARCD) bei Stichproben feststellen konnte. Fehlt die gültige Steuernummer und der
Mehrwertsteuersatz auf der Quittung, kann der Fiskus dies zum Anlass von lästigen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nehmen. Der
ARCD empfiehlt vor diesem Hintergrund, auf ordnungsgemäß ausgestellte Fahrquittungen mit Angabe der aktuellen Steuernummer
des Fahrunternehmens und der im Fahrpreis enthaltenen Mehrwertsteuer zu achten, wenn beruflich bedingte Fahrten steuerlich
geltend gemacht werden sollen.
text Hanno S. Ritter
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