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ARCHIVARCD: Einreichung ohne Steuernummer kann nachteilige Folgen haben

Steuernummer muss auf die Taxiquittung

Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ist seit dem 1. Juli 2002 nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 14, Abs. 1 a) verpflichtet, auf Rechnungen seine Steuernummer anzugeben. Dies gilt entsprechend für Taxiquittungen und alle anderen Fahrausweise im Bereich der Personenbeförderung, wenn die Kosten steuermindernd abgesetzt und eine darin enthaltene Mehrwertsteuer beim Vorsteuerabzug berücksichtigt werden sollen.

Manche Taxiunternehmen brauchen vorerst noch die alten Quittungsformulare ohne die notwendigen Angaben auf, wie der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) bei Stichproben feststellen konnte. Fehlt die gültige Steuernummer und der Mehrwertsteuersatz auf der Quittung, kann der Fiskus dies zum Anlass von lästigen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nehmen. Der ARCD empfiehlt vor diesem Hintergrund, auf ordnungsgemäß ausgestellte Fahrquittungen mit Angabe der aktuellen Steuernummer des Fahrunternehmens und der im Fahrpreis enthaltenen Mehrwertsteuer zu achten, wenn beruflich bedingte Fahrten steuerlich geltend gemacht werden sollen.
Zur Autonews-Übersicht date  29.08.2002  —  # 1426
text  Hanno S. Ritter
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