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Donnerstag, 28. März 2024
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HUK-Coburg informiert über die Rechtslage

Bei Unfällen unter Drogeneinfluss ist die Versicherung leistungsfrei

Die Auswirkungen von Alkoholfahrten im Straßenverkehr finden seit jeher ihren Niederschlag in den traurigen Statistiken der tödlich verletzten Verkehrsopfer. Seit geraumer Zeit verunglücken auf deutschen Straßen neben Betrunkenen immer mehr Menschen, die unter dem Einfluss illegaler Drogen standen. In einer vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Auftrag gegebenen Untersuchung gaben beispielsweise 14 Prozent der befragten Personen einen Unfall unter Drogeneinfluss zu, der unbemerkt geblieben ist. Diese todbringenden Weggefährten heißen auszugsweise Ecstacy, Speed oder Haschisch. Die Folgen dieser sogenannten Partydrogen sind erschreckend. Im Jahre 2000 starben nach Angaben der HUK-Coburg über 1.600 Menschen durch Verkehrsunfälle, die offiziell als Folge von Drogenkonsum erkannt wurden.

Die Gefahren illegaler Drogen stehen denen von Alkohol wie beschrieben nicht nach. Insbesondere die sowieso schon stark gefährdete Personengruppe der 18- bis 24-jährigen Autofahrer konsumiert vermehrt diese "Antörner" und setzt sich im Anschluss noch ans Lenkrad. In diesem Zusammenhang weist die HUK-Coburg-Versicherungsgruppe darauf hin, dass man bei Konsum berauschender Mittel nicht nur leichtsinnig Menschenleben gefährdet, sondern auch den eigenen Versicherungsschutz:

Bei Kfz-Haftpflichtverträgen, die nach 1995 abgeschlossen wurden, gilt, dass der Versicherer "von der Verpflichtung zur Leistung frei" ist, wenn "der Fahrer infolge Genusses alkoholischer oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen". Im Klartext: Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar den Schaden beim Geschädigten, nimmt aber den Versicherungsnehmer mit bis zu 5.000 Euro in Regress.

Für die Kaskoversicherung gilt allgemein, dass der Versicherungsschutz erlischt, wenn der Fahrer einen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Fahren unter Drogeneinfluss kann somit auch zum Verlust des Kaskoschutzes führen. Bei neuen Autos bleibt der Unfallfahrer dann schnell auf einigen zehntausend Euro Schaden sitzen.

Rein rechtlich greifen bei Fahruntüchtigkeit in Folge von Drogenkonsum die Bestimmungen der Paragrafen 315c und 316 des Strafgesetzbuches. Dazu wird seit 1998 durch den geänderten §24 des Straßenverkehrsgesetzes das Fahren unter Drogeneinfluss als Ordnungswidrigkeit geahndet. Das Bußgeld sieht wie bei Alkohol zwischen 0,5 und 1,09 Promille eine Geldstrafe bis zu 1.500 Euro und ein Fahrverbot für einen Zeitraum von ein bis drei Monaten sowie vier Punkte in Flensburg vor. Schließlich droht dazu noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) seitens des Straßenverkehrsamtes, die nicht selten den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat.
text  Hanno S. Ritter
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