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Gericht: Behörde muss nur an besonderen Gefahrstellen Warnzeichen aufstellen
Kein Schadenersatz nach Wildunfall wegen fehlendem Warnschild
Im Rahmen der Verkehrssicherung soll vor einem Wildwechsel gewarnt werden, damit jeder Verkehrsteilnehmer die Straßenverhältnisse richtig einschätzen kann. Der gesetzlichen Pflicht ist jedoch Genüge getan, wenn besondere Gefahrenstellen durch das entsprechende Gefahrenzeichen (Zeichen 142 StVO) bekannt gegeben werden. Das sind in der Regel solche Stellen, deren tatsächliche erhöhte Gefährlichkeit nur schwer erkennbar ist. In einem Waldstück muss aber stets mit Wildwechsel gerechnet werden, so dass aus dem Fehlen der Beschilderung nicht auf ein gefahrloses Befahren geschlossen werden darf.











