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ARCHIVGericht: Behörde muss nur an besonderen Gefahrstellen Warnzeichen aufstellen
Kein Schadenersatz nach Wildunfall wegen fehlendem Warnschild
Ein Kraftfahrer muss wissen, dass auf einer Straße durch waldiges Gelände Wild auch dort über die Fahrbahn wechseln kann, wo
nicht ausdrücklich davor gewarnt wird. Keinesfalls kann sich ein Kraftfahrer nach einem Unfall darauf berufen, dass eine
entsprechende Beschilderung gefehlt hat. Das Landgericht Coburg (Urteil vom 24.04.2001, - 11 O 722/00 -) hat
deshalb nach Mitteilung des ADAC die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der seinen Schaden von der
verkehrssicherungspflichtigen Behörde ersetzt haben wollte.
Im Rahmen der Verkehrssicherung soll vor einem Wildwechsel gewarnt werden, damit jeder Verkehrsteilnehmer die
Straßenverhältnisse richtig einschätzen kann. Der gesetzlichen Pflicht ist jedoch Genüge getan, wenn besondere
Gefahrenstellen durch das entsprechende Gefahrenzeichen (Zeichen 142 StVO) bekannt gegeben werden. Das sind in der Regel
solche Stellen, deren tatsächliche erhöhte Gefährlichkeit nur schwer erkennbar ist. In einem Waldstück muss aber stets mit
Wildwechsel gerechnet werden, so dass aus dem Fehlen der Beschilderung nicht auf ein gefahrloses Befahren geschlossen werden
darf.
text Hanno S. Ritter
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