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ACE: Immer den "Europäischen Unfallbericht" mitführen
Bei Auslandsunfällen gilt Landesrecht
"Sind beispielsweise alle in den Unfall verwickelten Fahrzeuge im selben Staat zugelassen, kommt allein das Schadensrecht des Zulassungslandes zur Anwendung. Stammen die am Unfall beteiligten Fahrzeuge hingegen aus verschiedenen Ländern, gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall passierte," so ACE-Verkehrsjurist Volker Lempp. Wenn es beispielsweise zu einem Zusammenstoß zweier deutscher Fahrzeuge in Ungarn komme, gelte deutsches Recht. Baue ein deutscher Tourist in Italien einen Unfall, werde italienisches Recht angewandt.
Der ACE rät bei Fahrten ins europäische Ausland dazu, immer den Europäischen Unfallbericht parat zu haben. Lempp: "Kraftfahrer sollten immer zwei Exemplare, eines für den Unfallgegner, im Handschuhfach haben." Der Unfallbericht könne wertvolle Hilfe leisten, da es sich dabei um ein europaweit standardisiertes Formular handele. Trotz etwaiger Sprachbarrieren ließen sich die wichtigsten Unfalltatbestände mit Hilfe des einheitlichen Formulars leichter darstellen. Der Europäische Unfallbericht kann auf der ACE-Website herunterladen werden.











