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Gericht: Ausweichmanöver abseits des geschützten Bereichs kein Rotlichtverstoß
Urteil: Umfahren einer roten Ampel nicht zwingend unzulässig
Wer eine rote Ampel clever umfährt, verstößt meist, aber nicht unbedingt immer gegen Recht und Gesetz. Etwa dann nicht, wenn er
auf ein neben der Kreuzung liegendes Tankstellengelände abbiegt und es dahinter wieder verlässt, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
In dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Fall war ein Autofahrer vor der Kreuzung mit der für ihn rot zeigenden Ampel
nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle abgebogen, hatte dieses überquert und es
anschließend dergestalt verlassen, dass er nach links in die andere Straße abbog.
Dabei war er beobachtet und später vom zuständigen Amtsgericht wegen "vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens" zu
einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden. Dagegen wandte sich der Autofahrer
mit einer Rechtsbeschwerde; auch die Generalstaatsanwaltschaft legte Einspruch ein.
Das anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging zugunsten des Autofahrers aus. Zwar könne das Umfahren einer
Lichtzeichenanlage tatsächlich einen Rotlichtverstoß darstellen, so die Richter in der Entscheidung (Beschluss vom 02.07.2013,
- 1 RBs 98/13 -). Eine rote Ampel bedeute laut Straßenverkehrsordnung nämlich "Halt vor der Kreuzung oder Einmündung" - im gesamten durch die
Lichtzeichenanlage geschützten Bereich, wozu außer der Fahrbahn auch ein Bereich von etwa 15 Metern vor und hinter der Ampel sowie
die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege gehörten. Wer die Fahrbahn in einem solchen geschützten
Bereich verlasse und die rote Ampel umfahre, mache sich klar eines Rotlichtverstoßes schuldig.
Eine auf Rot geschaltete Ampel verbietet laut Hammer Richterspruch dagegen nicht, vor der Signalanlage abzubiegen und einen nicht durch
das Lichtzeichen geschützten Bereich zu befahren - etwa einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände. Ebenso wenig sei es untersagt, von
einem nicht durch die Ampel geschützten Bereich wieder in den geschützten Verkehrsraum einzufahren. Der zunächst zu Unrecht verurteilte
Autofahrer habe lediglich eine Lücke genutzt, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Das normale Auffahren und Verlassen
eines Privatgrundstücks könne nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit werden, dass es durch die Vermeidung des Anhaltens vor einer roten Ampel
motiviert sei. Eine Gefährdungslage, zu deren Vermeidung Ampeln dienten, sei nicht gegeben.
Ob sich der Betroffene zivilrechtlich (im Verhältnis zum Tankstellenbetreiber) rechtmäßig verhalten hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens:
Wo kein Kläger, da kein Richter.
text Hanno S. Ritter
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