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Gericht: Verschweigen eines Rahmenschadens führt zu Schadenersatz-Pflicht
Unfallwagen: Welche Schäden muss der Verkäufer nennen?
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Ein Gebrauchtwagenhändler erwarb einen Unfallwagen mit Frontschaden. Die sichtbaren Schäden wurden behoben und der Wagen zum Verkauf angeboten. Als ein Kunde den Wagen kaufte, hielten sie in dem Vertrag fest, dass der Wagen einen Unfallschaden aufgewiesen habe. Dabei war während der gesamten Verhandlungen nur von unwesentlichen Blech- und Glasschäden die Rede. Tatsächlich aber waren bei dem Unfall nicht nur auswechselbare Teile beschädigt worden, sondern auch der Rahmen des Fahrzeugs verzogen. Als der Käufer später dahinter kam, machte er Schadenersatzansprüche geltend. Der Verkäufer habe den Rahmenschaden arglistig verschwiegen, meinte er, und zog vor Gericht.
Die Richter des Oberlandesgerichts München schlossen sich seiner Auffassung an (Urteil vom 01.06.2001,












