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Gericht: Pkw-Führer trägt Hauptschuld / Mithaftung der Bahn aus Betriebsgefahr
Unfälle am Bahnübergang: Vorsicht bei zugeschneiten Warnanlagen
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Eine Frau war bei starkem Schneegestöber mit dem Auto unterwegs. Auf ihrer Fahrt kam sie an einem Bahnübergang vorbei, der mit Andreaskreuz, Lichtzeichen und Warnbalken gesichert war. Die Ampelanlage war allerdings zugeweht und mit Schnee bedeckt. Als sich die Frau den Schienen näherte, übersah sie daher das Blinklicht, das vor einem sich nähernden Zug warnte. Sie fuhr zügig weiter und wurde von den sich senkenden Schranken auf den Gleisen eingeschlossen. Die unausbleibliche Folge: Der Zug erfasste ihren Wagen, die Autofahrerin erlitt schwerste Verletzungen, und ihr Fahrzeug wurde zerstört.
Vor dem OLG München stritt die Frau später mit der Bahn um Schadenersatz. Die Richter entschieden jedoch, dass die Verunglückte den größten Teil ihres Schadens selbst tragen müsse (Urteil vom 17.11.2001,
Allerdings müsse die Bahn für die so genannte Betriebsgefahr ihres Zuges haften. Der Betrieb eines Zuges sei immer mit Gefahren verbunden. Für Schäden, die dabei entstünden, habe die Bahn automatisch einzustehen, auch wenn sie an dem Unfall gar keine Schuld trage. Die Betriebsgefahr sei hier dadurch, dass die Warnanlagen schneebedeckt waren, noch über das normale Maß erhöht gewesen. Im Ergebnis müsse die Bahn der Verunglückten 30 Prozent ihres Schadens ersetzen. Die übrigen 70 Prozent habe die Frau selbst zu tragen.












