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Urteil: Keine Aufhebung von Streckenverboten durch fehlendes Schild nach Einmündung
Tempolimit gilt auch bei fehlenden Schildern
Gilt auf einer Straße über längere Distanz ein Tempolimit (Streckenverbot), muss darauf nach jeder Kreuzung oder
Einmündung erneut durch ein Schild hingewiesen werden. Andernfalls würden Verkehrsteilnehmer, die in die Tempo
begrenzte Straße einbiegen, von der Beschränkung nichts wissen. Andererseits darf ein Autofahrer, der schon
längere Zeit auf der Tempo begrenzten Straße fährt, aus dem Fehlen eines solchen Wiederholungsschildes nicht den
Schluss ziehen, das Tempolimit sei aufgehoben.
Dieser Irrtum kam jetzt einen Autofahrer aus Nordrhein-Westfalen teuer zu stehen. Wie der ADAC in seiner
Rechtszeitschrift DAR (11/2001, Seite 517) berichtet, hat ihn das OLG Hamm (- 2 Ss OWi 524/01 -)
zu einer Geldbuße von 600 Mark und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Mann war statt mit
vorgeschriebenen 50 km/h mit 127 km/h gemessen worden. Er war auf Grund des fehlenden Wiederholungsschildes der
Meinung gewesen, die Geschwindigkeitsbeschränkung wäre durch die Kreuzung aufgehoben worden. Da bereits in der
Vorinstanz festgestellt wurde, dass der Autofahrer nicht in die Straße eingebogen war, sondern von der
Tempobegrenzung wusste, wurde er verurteilt.
Der ADAC weist darauf hin, dass dauerhaft eingerichtete Tempobegrenzungen solange gelten, bis sie durch das
Aufhebungszeichen (rundes Schild mit schwarzen Querstreifen auf weißem Grund) oder eine andere
Geschwindigkeitsregelung wieder aufgehoben werden. Anders ist es bei runden Park- und Halteverbotsschildern.
Diese gelten jeweils bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung.
text Hanno S. Ritter
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