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ARCHIVARCD: Inkrafttreten wird sich verzögern
Nachtrag im Bußgeldkatalog: Radarwarner strafbar
Der neue, ab 01.01.2002 geltende Bußgeldkatalog ist noch nicht in Kraft, da wird schon eine Änderung
erforderlich: Als weiterer Verkehrsverstoß muss nach Informationen des Auto- und Reiseclubs Deutschland (ARCD)
der Besitz bzw. die Benutzung so genannter Radarwarner nachträglich eingefügt werden. Das Mitführen eines
Geräts oder dessen Benutzung werde künftig mit einem Bußgeld von 75 Euro geahndet. Hinzu kommen voraussichtlich
vier Punkte in Flensburg. Ursprünglich sollten der Katalog und die neue Radarwarner-Bestimmung gemeinsam am
01.01.2002 in Kraft treten. Das sei an sich zwar möglich gewesen, weil die seit langem geplante Strafregelung
bereits im Oktober vom Bundesrat gebilligt worden ist. Weil diese aber zusammen mit anderen neuen
StVO-Vorschriften, bei denen noch einige Unstimmigkeiten zu klären waren, in einem "Paket" erlassen werde,
sei deren Verabschiedung nicht so rechtzeitig erfolgt, dass die StVO-Änderungen, wie der Bußgeldkatalog,
zum Jahresbeginn in Kraft treten können. Experten rechneten damit, dass dies nun zum 1. Februar oder 1. März
geschehe.
Stärker als die 75-Euro-Strafe dürfte es ertappte Besitzer solcher Warngeräte nach Auffassung des
ARCD treffen, dass Polizeibeamte aufgrund der Polizeiaufgaben-Vorschriften weiterhin die Möglichkeit haben,
die teuren Radarwarner zu beschlagnahmen und vernichten zu lassen. Zudem weist der Club darauf hin, dass es
nicht immer bei einem Bußgeld von 75 Euro bleiben müsse: Falls z. B. ein Autofahrer aufgrund eines Alarms
seines Radarwarners vor einem Kontrollpunkt voll auf die Bremse tritt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer
gefährdet, könne das Bußgeld je nach Lage des Einzelfalls auch deutlich höher ausfallen.
text Hanno S. Ritter
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