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Samstag, 20. April 2024
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ARCD: Inkrafttreten wird sich verzögern

Nachtrag im Bußgeldkatalog: Radarwarner strafbar

Der neue, ab 01.01.2002 geltende Bußgeldkatalog ist noch nicht in Kraft, da wird schon eine Änderung erforderlich: Als weiterer Verkehrsverstoß muss nach Informationen des Auto- und Reiseclubs Deutschland (ARCD) der Besitz bzw. die Benutzung so genannter Radarwarner nachträglich eingefügt werden. Das Mitführen eines Geräts oder dessen Benutzung werde künftig mit einem Bußgeld von 75 Euro geahndet. Hinzu kommen voraussichtlich vier Punkte in Flensburg. Ursprünglich sollten der Katalog und die neue Radarwarner-Bestimmung gemeinsam am 01.01.2002 in Kraft treten. Das sei an sich zwar möglich gewesen, weil die seit langem geplante Strafregelung bereits im Oktober vom Bundesrat gebilligt worden ist. Weil diese aber zusammen mit anderen neuen StVO-Vorschriften, bei denen noch einige Unstimmigkeiten zu klären waren, in einem "Paket" erlassen werde, sei deren Verabschiedung nicht so rechtzeitig erfolgt, dass die StVO-Änderungen, wie der Bußgeldkatalog, zum Jahresbeginn in Kraft treten können. Experten rechneten damit, dass dies nun zum 1. Februar oder 1. März geschehe.

Stärker als die 75-Euro-Strafe dürfte es ertappte Besitzer solcher Warngeräte nach Auffassung des ARCD treffen, dass Polizeibeamte aufgrund der Polizeiaufgaben-Vorschriften weiterhin die Möglichkeit haben, die teuren Radarwarner zu beschlagnahmen und vernichten zu lassen. Zudem weist der Club darauf hin, dass es nicht immer bei einem Bußgeld von 75 Euro bleiben müsse: Falls z. B. ein Autofahrer aufgrund eines Alarms seines Radarwarners vor einem Kontrollpunkt voll auf die Bremse tritt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, könne das Bußgeld je nach Lage des Einzelfalls auch deutlich höher ausfallen.
text  Hanno S. Ritter
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