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Donnerstag, 18. April 2024
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Gericht: Radfahrer auf Fußweg, die außerdem in falscher Richtung fahren, haften bei Crash

Wer auf dem Fußweg radelt, ist bei der Vorfahrt auf dem Holzweg

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Rücksichtslosen Radfahrern, die sich an keine Verkehrsregel halten, begegnet man leider immer wieder. Wieselflink bahnen sie sich ihren Weg durchs Getümmel, frei nach dem Motto: "Platz da, jetzt komm ich". Wird ein Radrowdy dabei in einen Unfall verwickelt, können ihn seine Verkehrssünden allerdings teuer zu stehen kommen. Der Anwalt-Suchservice berichtet:

Ein Radler war auf einer Vorfahrtstraße unterwegs, die von einem getrennten Rad- und Gehweg gesäumt wurde. Dabei missachtete er gleich zwei Verkehrsregeln: Statt vorschriftsgemäß den Radweg in Fahrtrichtung zu benutzen, radelte er erstens auf der falschen Straßenseite und zweitens auf dem Gehweg statt dem Radweg. Als sich der Mann einer Nebenstraße näherte, deren Einmündung schwer einsehbar war, passierte es: Er prallte mit einem von links kommenden Fahrzeug zusammen und wurde schwer verletzt.

Später stritt er vor dem OLG Celle mit dem Autofahrer um Schadenersatz. Der Radler war der Ansicht, er habe Vorfahrt gehabt und der Pkw-Fahrer sei an dem Unfall schuld. Die Richter sahen das anders und entschieden, dasss der Radfahrer seinen Schaden selbst tragen müsse (Urteil vom 14.06.2001, - 14 U 89/00 -).

Grundsätzlich, so das Urteil, verliere ein Radfahrer sein Vorfahrtsrecht zwar nicht allein dadurch, dasss er von zwei vorhandenen Radwegen den falschen benutze, also den, der für seine Fahrtrichtung nicht frei gegeben sei. Hier bestehe aber die Besonderheit, dasss der Verletzte zum Zeitpunkt der Kollision nicht auf dem Rad-, sondern dem daneben verlaufenden Fußweg gefahren sei. Gehwege seien allein Fußgängern vorbehalten und von jedem Fahrverkehr freizuhalten. Radfahrer, die solche Flächen beführen, hätten grundsätzlich keine Vorfahrt. In dem Verhalten des Radlers sei außerdem ein besonders grober Verkehrsverstoß zu sehen. Wer auf einem Gehweg in falscher Richtung auf eine unübersichtliche Einmündung zufahre, nehme seine eigene Gefährdung und die anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Selbst wenn der Autofahrer hier eine geringfügige Mitverantwortung tragen sollte, müsse er nichts zahlen. Die Schuld des Radfahrers sei um so viel größer, dasss er allein für seinen Schaden aufkommen müsse.
text  Hanno S. Ritter
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