Gericht: Radfahrer auf Fußweg, die außerdem in falscher Richtung fahren, haften bei Crash
Rücksichtslosen Radfahrern, die sich an keine Verkehrsregel halten, begegnet man leider immer wieder. Wieselflink
bahnen sie sich ihren Weg durchs Getümmel, frei nach dem Motto: "Platz da, jetzt komm ich". Wird ein Radrowdy
dabei in einen Unfall verwickelt, können ihn seine Verkehrssünden allerdings teuer zu stehen kommen. Der
Anwalt-Suchservice berichtet:
Ein Radler war auf einer Vorfahrtstraße unterwegs, die von einem getrennten Rad- und Gehweg gesäumt wurde. Dabei
missachtete er gleich zwei Verkehrsregeln: Statt vorschriftsgemäß den Radweg in Fahrtrichtung zu benutzen,
radelte er erstens auf der falschen Straßenseite und zweitens auf dem Gehweg statt dem Radweg. Als sich der Mann
einer Nebenstraße näherte, deren Einmündung schwer einsehbar war, passierte es: Er prallte mit einem von links
kommenden Fahrzeug zusammen und wurde schwer verletzt.
Später stritt er vor dem OLG Celle mit dem Autofahrer um Schadenersatz. Der Radler war der Ansicht, er habe
Vorfahrt gehabt und der Pkw-Fahrer sei an dem Unfall schuld. Die Richter sahen das anders und entschieden, dasss
der Radfahrer seinen Schaden selbst tragen müsse (Urteil vom 14.06.2001,
- 14 U 89/00 -).
Grundsätzlich, so das Urteil, verliere ein Radfahrer sein Vorfahrtsrecht zwar nicht allein dadurch, dasss er von
zwei vorhandenen Radwegen den falschen benutze, also den, der für seine Fahrtrichtung nicht frei gegeben sei.
Hier bestehe aber die Besonderheit, dasss der Verletzte zum Zeitpunkt der Kollision nicht auf dem Rad-, sondern
dem daneben verlaufenden Fußweg gefahren sei. Gehwege seien allein Fußgängern vorbehalten und von jedem
Fahrverkehr freizuhalten. Radfahrer, die solche Flächen beführen, hätten grundsätzlich keine Vorfahrt. In dem
Verhalten des Radlers sei außerdem ein besonders grober Verkehrsverstoß zu sehen. Wer auf einem Gehweg in
falscher Richtung auf eine unübersichtliche Einmündung zufahre, nehme seine eigene Gefährdung und die anderer
Verkehrsteilnehmer in Kauf. Selbst wenn der Autofahrer hier eine geringfügige Mitverantwortung tragen sollte,
müsse er nichts zahlen. Die Schuld des Radfahrers sei um so viel größer, dasss er allein für seinen Schaden
aufkommen müsse.