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ARCHIVArbeitgeber ist nicht zur Übernahme von Bußgeldern verpflichtet

Firmen-Lkw: Wer sündigt, zahlt

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Bußgelder von Mitarbeitern zu bezahlen, wenn diese mit dem Firmen-Lkw gegen eine Verkehrsregel verstoßen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Kiel in einem Urteil (- 4 Sa 450/99), welches der ADAC in seiner Rechtszeitschrift DAR (2001, 328) veröffentlichte. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch das Bundesarbeitsgericht in einem anderem Fall (- 8 AZR 465/00 -). Nachzulesen ist dieses Urteil in der DAR 2001, S. 423.

Der Arbeitgeber ist zwar gesetzlich zum Ersatz von so genannten Aufwendungen verpflichtet, aber nach Ansicht des Gerichts wird der Sinn des Bußgelds verfehlt, wenn es Dritte bezahlen. Schließlich soll, wie der ADAC berichtet, diese Maßregelung demjenigen einen Denkzettel verpassen, der sich nicht an die Verkehrsregeln gehalten hat. Deshalb zählt das Argument, dasss der Arbeitgeber für Schäden aufkommen muss, die seinem Arbeitnehmer während der Arbeit zustoßen, nicht. dassselbe gilt für die Begründung, dasss Geschwindigkeitsüberschreitungen zu einer kürzeren Fahrzeit führen und somit dem Arbeitgeber nützen würden.
Zur Autonews-Übersicht date  27.09.2001  —  # 0756
text  Hanno S. Ritter
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