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Arbeitgeber ist nicht zur Übernahme von Bußgeldern verpflichtet
Firmen-Lkw: Wer sündigt, zahlt
Der Arbeitgeber ist zwar gesetzlich zum Ersatz von so genannten Aufwendungen verpflichtet, aber nach Ansicht des Gerichts wird der Sinn des Bußgelds verfehlt, wenn es Dritte bezahlen. Schließlich soll, wie der ADAC berichtet, diese Maßregelung demjenigen einen Denkzettel verpassen, der sich nicht an die Verkehrsregeln gehalten hat. Deshalb zählt das Argument, dasss der Arbeitgeber für Schäden aufkommen muss, die seinem Arbeitnehmer während der Arbeit zustoßen, nicht. dassselbe gilt für die Begründung, dasss Geschwindigkeitsüberschreitungen zu einer kürzeren Fahrzeit führen und somit dem Arbeitgeber nützen würden.











