Übermut tut selten gut - das gilt jedenfalls im Straßenverkehr. Immer wieder meinen Autofahrer, sie müssten sich
auf den Straßen als Michael Schumacher aufspielen. Ist es zum Unfall gekommen, denkt der Raser selten über den
praktizierten Fahrstil nach, sondern schielt eher sofort nach der Versicherungspolice. Wenn die Versicherung
nicht zahlen will, wird kurzerhand geklagt. So auch in einem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall:
Bei einem Wettrennen zwischen einem Autofahrer und einem anderen Verkehrsteilnehmer kam es zu einem Unfall des
einen Renn-Teilnehmers mit einem am Renngeschehen unbeteiligten Dritten. Der Rennfahrer machte sich kurzerhand
aus dem Staub. Erst nach Wochen meldete sich der Unfallflüchtige, so dasss es nur sehr verzögert zu einer
Aufklärung des Unfalls kam. Gegenüber der Versicherung erklärte der Fahrer, er habe einen Unfallschock erlitten
und sich deswegen vom Unfallort entfernt. Als die Assekuranz nicht zahlen wollte, ging die Sache vor Gericht.
Doch auch die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt waren der Meinung, dasss die Versicherung für die Schäden
nicht aufzukommen habe. Ein Unfallschock, der so heftig sei, dasss er ein Entfernen vom Unfallort rechtfertigen
könne, sei nur unter außergewöhnlichen Umständen anzunehmen. Auch klinge ein solcher Schock binnen kurzer Zeit
wieder ab. Jedenfalls entschuldige er nicht, dasss der unfallflüchtige Autofahrer wochenlang seiner Verpflichtung
zur Aufklärung des Unfallgeschehens nicht nachgekommen sei. Überdies falle ihm durch die Teilnahme an dem Rennen
ein erhebliches Verschulden zur Last. Die Versicherung habe zu Recht die Zahlung verweigert, so die Richter
(Urteil vom 24.01.2001,
- 7 U 23/00 -).