Gericht: Versicherung muss im Einzelfall zahlen, auch wenn kein "Wildschaden" vorliegt
So mancher Autofahrer macht lieber einen Umweg, als zu Zeiten von Wildwechsel durch bewaldete Gebiete zu fahren.
Dies gilt besonders im Herbst, wenn es früh dunkel wird, und die Tiere häufig erst spät und manchmal zu spät für
den Autofahrer zu erkennen sind. Wie die Folgen aussehen können, wenn einem ein Reh vor das Auto springt, zeigt
ein vom Anwalt-Suchservice mitgeteilter Fall des Oberlandesgerichts Naumburg:
Ein Autofahrer befuhr eine Landstraße, die gelegentlich von Wildtieren gekreuzt wurde. Als vor seinem Wagen ein
Reh auftauchte, machte der Mann eine Vollbremsung, um das Tier nicht anzufahren. Er konnte dadurch einen
Zusammenprall mit dem Reh verhindern. Durch das Bremsmanöver brach der Wagen jedoch aus und kam von der Straße
ab. Es entstand erheblicher Sachschaden an seinem Wagen, den der Fahrer von seiner Kfz-Versicherung ersetzt haben
wollte. Als sich diese weigerte, zu zahlen, zog der Mann vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Naumburg, das die Sache schließlich zu entscheiden hatte, urteilte zugunsten des
Autofahrers (Urteil vom 30.06.2000,
- 2 U 163/99 -). Zwar liege kein sogenannter Wildschaden vor, da
der Wagen nicht mit dem Reh kollidiert sei. Allerdings seien auch solche Schäden ersatzfähig, die ein Autofahrer
infolge eines Ausweichens oder Abbremsens erleide, wenn er dadurch den Unfall mit dem Wildtier vermeiden konnte.
Es sei denn, er habe den Unfall auch durch ein weniger riskantes Fahrmanöver umgehen können. Da aber dafür keine
Anhaltspunkte vorlägen, und die Versicherung dies auch nicht nachweisen könne, müsse diese dem Fahrer die Schäden
ersetzen, so die Richter.