Ein Radfahrer stieß mit einem Hund zusammen, der unvermittelt den Radweg kreuzte. Der Radler kam zu Fall und zog
sich schwere Kopfverletzungen zu. Die Haftpflichtversicherung des Hundehalters war im Anschluss nicht bereit, den ganzen Schaden zu ersetzen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dasss den Zweiradfahrer ein Mitverschulden in
Höhe von einem Viertel treffe. Er habe schließlich keinen Schutzhelm getragen, weshalb es letztlich zu den schweren Kopfverletzungen gekommen sei.
Die Richter des OLG Hamm (Urteil vom 26.09.2000,
- 27 U 93/00 -) sahen die Sache jedoch anders. Sie
entschieden, dasss die Versicherung den gesamten Schaden zu ersetzen habe, teilte der Anwalt-Suchservice mit.
Nur, weil der Radfahrer keinen Schutzhelm getragen habe, läge kein Mitverschulden vor. Es bestünde keine
allgemeine Überzeugung, dasss Radfahrer zum Eigenschutz verpflichtet seien, einen Schutzhelm zu tragen. Als Indiz
werteten die Richter unter anderem, dasss die fehlende gesetzliche Regelung nicht einmal diskutiert werde.