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ADAC: Ausreden ziehen nicht vor Gericht
Defekter Tacho schützt nicht vor Geldbuße
Die Ausrede, man könne seine Geschwindigkeit ohne den Tacho gar nicht oder nur teilweise erkennen, zieht vor Gericht nicht: im Januar 2001 hatte das Oberlandesgericht in Köln entsprechend entschieden.
Ein defekter Tachometer stellt keinen Anlass für einen sogenannten "Toleranzabzug" dar. Aus der Begründung des OLG Köln: "Die Tatsache, dasss der Tachometer defekt ist, begründet sogar eine besondere Pflicht", der "zulässigen Höchstgeschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit" zu widmen (Ss 532/00 Z; DAR 2001, Seite 135).
Einem geübten Fahrer sei es, so das Gericht weiter, ohne weiteres möglich, anhand der Fahr- und Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs sowie durch den Verkehrsfluss in seiner Umgebung die eigene Geschwindigkeit abzuschätzen.











