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Oberlandesgericht: Keine arglistige Täuschung, soweit nicht Unfall- oder Rostschäden verdeckt werden
Verkaufslackierung eines Gebrauchtwagens ist kein Mangel
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigte in dem Berufungsverfahren letztinstanzlich die Klageabweisung durch das Landgericht.
Zwar habe der Verkäufer sich im Falle einer arglistigen Täuschung nicht auf den im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen können. Ein arglistiges Verhalten liege aber nicht schon in dem bloßen optischen Herrichten eines gebrauchten Fahrzeuges. Die Grenze zu einer arglistigen Täuschung sei erst dann überschritten, wenn mit solchen Maßnahmen Schäden, insbesondere Unfallschäden oder Durchrostungen, getarnt würden. Demgegenüber ein rein optisches Aufbereiten eines Pkw sowie das Durchführen von Schönheitsreparaturen erlaubt, ohne dass dem Verkäufer die Verletzung einer Aufklärungspflicht bzw. das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft vorzuwerfen sei.
Dass der dem Kläger verkaufte BMW Mängel, z.B. Unfallschäden aufgewiesen habe, sei von Seiten des Klägers nicht im einzelnen dargelegt worden. Soweit lediglich Kratzer, Parkdellen und Steinschlagschäden vorgelegen hätten, seien dies keine Unfallschäden, die zur Aufklärungspflicht führten. Insoweit reiche auch der vom Kläger geäußerte Verdacht nicht aus, eine Neulackierung lasse größere Schäden vermuten und erwecke im Falle eines Weiterverkaufs Misstrauen. Bereits das Landgericht hatte in seinem Urteil darauf hingewiesen, dasss sich dem durch eine fachkundige Untersuchung begegnen lasse. In Übereinstimmung mit dem Landgericht vertrat auch der 3. Zivilsenat die Auffassung, eine Neulackierung könne sich durchaus uch wertsteigernd auswirken. Ein Käufer könne jedenfalls nicht damit rechnen, dasss ein Gebrauchtwagen sich im Originalzustand befinde.
Das Urteil ist rechtskräftig (Entscheidung von 15.02.2001, - 3 U 86/2000 -).











