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Verwirrende Markt- und Gesetzeslage / Mit Hersteller-Links
Xenon-Imitate: Nicht alles, was blau leuchtet, ist auch erlaubt
Xenonlicht - der bläuliche Schimmer weckt bei so manchem Autofahrer ein ganz besonderes Fahrgefühl: Freiheit,
Schnelligkeit und vielleicht auch Stolz. Xenonscheinwerfer leuchten die Fahrbahn breiter und heller aus als
herkömmliche Scheinwerfer. Angenehm für den Fahrer. Die Vorteile liegen auf der Hand: gutes Sehen und Gesehen
werden. Verständlich, dasss einige Hobbybastler gern an ihren Scheinwerfern tüfteln und Glühlampen ausprobieren,
die ein ebenso kühles bläuliches Licht abstrahlen. Doch Vorsicht, denn erstens können andere Autofahrer durch
Xenon-Imitationen schnell geblendet werden und zweitens ist nicht alles, was auf dem Markt angeboten wird, auch
erlaubt.
Als Faustregel gilt, so der TÜV Süddeutschland: Alle erlaubten Glühlampen haben ein EG/ECE-Prüfzeichen. Das ist allerdings nicht die einzige Voraussetzung. Das Licht muss weiß sein, es werden nur geringe Abweichungen toleriert (z.B. der leicht bläuliche Schimmer, den man ja möchte). Außerdem muss das Abblendlicht ein deutliche Hell-Dunkel-Grenze aufweisen.
Die für manchen Privatkunden verwirrende Situation: Es gibt also Glühlampen mit Prüfzeichen, die nach StVZO nicht erlaubt sind. Zum Beispiel sind Glühlampen auf dem Markt, bei denen der Glaskolben stark blau eingefärbt ist oder eine blaue oder andersfarbige Kappe über den Glaskolben gestülpt ist - der Schein trügt. Deshalb auf Nummer sicher gehen und lieber vor dem Kauf beim Händler oder in der Werkstätte nachfragen.











