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Wer zahlt die Kosten? / Gericht: Halter haftet nur bei konkreter Gefahr
Abschleppen zum Eigentumsschutz bei offenem Wagen
Die Polizei, "Dein Freund und Helfer" heißt es. Was aber, wenn sich die Ordnungshüter ungefragt freundlich und hilfreich
zeigen, wenn sie es mit dem Bürger einmal zu gut meinen? So geschehen in einem vom Verwaltungsgericht Frankfurt
entschiedenen Fall: Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug mit abgeschlossenen Türen, aber heruntergekurbeltem Fenster am
Straßenrand abgestellt. Dies sah ein vorbeikommender Polizeibeamter. Der Gesetzeshüter dachte sich,
dass der Wagen wegen
des offenen Fensters schutzlos Langfingern preisgegeben sei. Um das Eigentum des unvorsichtigen Autofahrers zu schützen,
ließ der Beamte das Auto auf einem sicheren Gelände abstellen. Im Klartext: Das Fahrzeug wurde abgeschleppt. Die Rechnung
präsentierte der eifrige Staatsdiener postwendend dem überraschten Halter.
Statt sich dankbar zu zeigen, revanchierte sich der wenig begeisterte Autobesitzer allerdings mit einer Klage. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 08.06.2000,
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