Die Polizei, "Dein Freund und Helfer" heißt es. Was aber, wenn sich die Ordnungshüter ungefragt freundlich und hilfreich
zeigen, wenn sie es mit dem Bürger einmal zu gut meinen? So geschehen in einem vom Verwaltungsgericht Frankfurt
entschiedenen Fall: Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug mit abgeschlossenen Türen, aber heruntergekurbeltem Fenster am
Straßenrand abgestellt. Dies sah ein vorbeikommender Polizeibeamter. Der Gesetzeshüter dachte sich,
dass der Wagen wegen
des offenen Fensters schutzlos Langfingern preisgegeben sei. Um das Eigentum des unvorsichtigen Autofahrers zu schützen,
ließ der Beamte das Auto auf einem sicheren Gelände abstellen. Im Klartext: Das Fahrzeug wurde abgeschleppt. Die Rechnung
präsentierte der eifrige Staatsdiener postwendend dem überraschten Halter.
Statt sich dankbar zu zeigen, revanchierte sich der wenig begeisterte Autobesitzer allerdings mit einer Klage. Das
Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 08.06.2000,
- 5 E 287/00 -) gab ihm Recht. Der Fahrzeughalter,
so das Urteil, müsse die Abschleppkosten nicht zahlen. Die Sicherstellung durch die Polizei sei nicht rechtmäßig gewesen.
Für eine solche Maßnahme hätte eine konkrete Gefahr für das Eigentum des Mannes vorliegen müssen. Diese habe allein wegen
eines heruntergekurbelten Autofensters aber nicht bestanden.
Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.