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Freitag, 29. März 2024
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Wer zahlt die Kosten? / Gericht: Halter haftet nur bei konkreter Gefahr

Abschleppen zum Eigentumsschutz bei offenem Wagen

Anwalt-Suchservice bennent unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte; Bild: Anwalt-Suchservice Die Polizei, "Dein Freund und Helfer" heißt es. Was aber, wenn sich die Ordnungshüter ungefragt freundlich und hilfreich zeigen, wenn sie es mit dem Bürger einmal zu gut meinen? So geschehen in einem vom Verwaltungsgericht Frankfurt entschiedenen Fall: Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug mit abgeschlossenen Türen, aber heruntergekurbeltem Fenster am Straßenrand abgestellt. Dies sah ein vorbeikommender Polizeibeamter. Der Gesetzeshüter dachte sich, dass der Wagen wegen des offenen Fensters schutzlos Langfingern preisgegeben sei. Um das Eigentum des unvorsichtigen Autofahrers zu schützen, ließ der Beamte das Auto auf einem sicheren Gelände abstellen. Im Klartext: Das Fahrzeug wurde abgeschleppt. Die Rechnung präsentierte der eifrige Staatsdiener postwendend dem überraschten Halter.

Statt sich dankbar zu zeigen, revanchierte sich der wenig begeisterte Autobesitzer allerdings mit einer Klage. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 08.06.2000, - 5 E 287/00 -) gab ihm Recht. Der Fahrzeughalter, so das Urteil, müsse die Abschleppkosten nicht zahlen. Die Sicherstellung durch die Polizei sei nicht rechtmäßig gewesen. Für eine solche Maßnahme hätte eine konkrete Gefahr für das Eigentum des Mannes vorliegen müssen. Diese habe allein wegen eines heruntergekurbelten Autofensters aber nicht bestanden.

Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.
text  Hanno S. Ritter
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