Die Rechtsprechung nimmt - so der AvD - in den meisten Fällen zumindest ein Mitverschulden des Fahrzeugeigentümers bzw.
des Fahrers an. Bei den zum Teil nicht ganz unerheblichen Schäden am unglücklich geparkten Fahrzeug kann nur noch eine
Vollkaskoversicherung mit möglichst geringer Selbstbeteiligung helfen. Ansonsten war der Parkplatz teuer erkauft.
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