Ein junger Schichtarbeiter, der nachts gearbeitet und tagsüber geschlafen hatte, besuchte am Abend eine Diskothek. Als
er sich spät nachts auf den Heimweg machte, unterlief ihm ein folgenschweres Missgeschick: Der Pechvogel schlief für eine
Sekunde ein und fuhr in den Straßengraben. Nachdem er den unnötigen Umweg hinter sich gebracht hatte, erwartete ihn eine
weitere böse Überraschung. Seine Versicherung weigerte sich, den Schaden auszugleichen. Sie vertrat die Ansicht, der Mann
habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, so dass sie von ihrer Leistungsverpflichtung befreit sei.
Das von dem glücklosen Discokönig angerufene Gericht (SchlHOLG, Urteil vom 15.06.2000,
- 7 U 143/99 -)
entschied jedoch zu seinen Gunsten. Es sei nicht nachzuweisen, dasss der junge Mann deutliche Vorzeichen eines drohenden
Sekundenschlafes an sich bemerkt habe. Zwar kündige sich der Sekundenschlaf regelmäßig durch sogenannte
Prodomal-Erscheinungen, wie Gähnen und Lidschwere, an. Diese Anzeichen würden im konkreten Falle jedoch nicht ausreichen,
um grobe Fahrlässigkeit des Mannes zu begründen. Durch seinen Schichtdienst sei er daran gewöhnt, nachts wach zu bleiben.
Außerdem sei er vor dem Unfall erst eine kurze Strecke gefahren und habe davon ausgehen dürfen,
dass er sein Fahrzeug weiterhin beherrschen konnte.
Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der unverbindlich und
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