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Kündigungsfrist meist 30. November
ADAC-Tips zum Versicherungswechsel
Die reguläre Kündigung muss mindestens einen Monat vor Ende des Versicherungsjahres bei der Versicherung eingegangen sein. Für die meisten am Kalenderjahr orientierten Verträge ist der Stichtag der 30. November. In diesem Fall sollte das Kündigungsschreiben - am besten per Einschreiben/Rückschein - spätestens am 25. November abgeschickt werden. Eine Kündigungsbestätigung muss der Versicherer nicht ausstellen.
Erhöht der Versicherer die Prämie, zum Beispiel durch die Änderung der Typ- oder Regionalklasseneinstufung eines Fahrzeugs, so kann der Versicherungsnehmer ab dem Erhalt der Mitteilung einen Monat lang ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Die Kündigung ist innerhalb dieses Monats an jedem Tag möglich, wirkt frühestens aber am Zeitpunkt der angekündigten Vertragsänderung. Auch nach einer akzeptierten oder abgelehnten Schadenregulierung kann gekündigt werden, allerdings auch wieder nur mit Monatsfrist. In diesem Fall rät der ADAC, den Vertrag eventuell erst zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen, weil der Versicherer sonst die Prämie für den Rest des Jahres einbehalten darf.
Im Falle eines Fahrzeugverkaufs endet der Versicherungsvertrag nicht, wie vielfach angenommen wird, automatisch. Der Verkäufer hat außerdem kein Kündigungsrecht. Dieses Recht haben nur der Käufer und der Versicherer. Aus diesem Grund sollte man als Verkäufer unbedingt darauf achten, dasss das Auto möglichst bald umgemeldet wird. Wer als Verkäufer sicher gehen möchte, sollte sein Fahrzeug vor dem Verkauf entweder stilllegen (abmelden) oder aber mit dem Käufer zur Zulassungsstelle fahren, um dort den Wagen gemeinsam umzumelden. Wenn dies nicht möglich ist, empfiehlt es sich, vom Käufer eine Kaution in Höhe des restlichen Versicherungs- und Steuerwerts zu verlangen.











