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Rechtsprechung: "Neuwagen" selbst bei zwei Jahren Stehzeit
Neuwagen ist nicht gleich Neuwagen
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall argumentierte das Gericht wie folgt: Mit der Bezeichnung "Neuwagen" habe das Autohaus nicht die Eigenschaft "fabrikneu" zugesichert. Da der Wagen aus neuen Materialien hergestellt und unbenutzt war, habe er als "Neuwagen" verkauft werden dürfen (OLG Schleswig, Urteil vom 21.07.1999,
Die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig entschieden, dasss ein Fahrzeugalter von rund zweieinhalb Jahren die Neuwageneigenschaft nicht beeinträchtige, wenn das Modell weiterhin weitgehend unverändert gebaut werde und keine durch die Standzeit bedingten Mängel aufweise (so auch BGH NJW 1980, 1097). Der Käufer habe daher das erhalten, was Gegenstand des Vertrages gewesen sei. Eine Aufklärungspflicht über das Alter des Fahrzeugs habe für den Verkäufer nicht bestanden, jedenfalls nicht ungefragt.
Der Anwalt-Suchservice rät: Fragen Sie beim Autokauf immer nach dem Alter bzw. der Stehzeit des Fahrzeugs, und lassen Sie sich dieses am besten schriftlich zusichern. Achten Sie bei reimportierten "Neuwagen" darauf, dass für den Kaufvertrag ein Vertragsformular für Neuwagen verwendet wird.
Rechtsanwalt Rolf Schröder, Leiter des Anwalt-Suchservice, betont: "Auch der Käufer eines reimportierten "Neuwagens" muss sich nicht mit jeder beliebigen Lagerdauer abfinden und kein Fahrzeug abnehmen, das - gemessen am aktuellen Produktionsstand - veraltet ist."











