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Rotlicht missachtet: Am Steuer träumen kann teuer werden...
Letzteres wurde einer Autofahrerin zum Verhängnis, die auf einem vierspurigen Ring in Richtung Autobahn fuhr. Erst zwei Stunden zuvor hatte sie den Wagen erworben, und so weilte sie vor Freude mutmaßlich gedanklich in anderen Gefilden als auf der Straße. Zunächst hielt sie an einer Kreuzung korrekt bei Rot. Dann verwechselte sie jedoch das aufleuchtende Grünlicht der Abbiegerspur mit der für sie geltenden Ampel und fuhr trotz Rotlicht munter an. Im Kreuzungsbereich rächte sich der Irrtum, wie könnte es anders sein, durch einen prompten Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug. Die vollkaskoversicherte Fahrerin bemühte sich nachfolgend, den entstandenen Schaden von ihrer Versicherung ersetzt zu bekommen - doch Fehlanzeige!
Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. So zog die verträumte Fahrerin vor Gericht. Sie vertrat die Auffassung, es habe sich bei ihrem Rotlichtverstoß nur um eine momentane Unaufmerksamkeit, ein sog. "Augenblicksversagen" gehandelt. Die Richter teilten diese Ansicht freilich nicht. Die Fahrerin sei verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob das von ihr wahrgenommene Grünlicht für ihre Spur gegolten habe oder nicht. Von Augenblicksversagen könne keine Rede sein. Sie habe vielmehr einen grob fahrlässigen Rotlichtverstoß begangen, der die Versicherung von ihrer Zahlungspflicht befreie (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 21.10.1999,
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