Lesezeit: ~ 2 Minuten
Gericht: Keine Nötigung mangels Gewaltanwendung
Urteil: Legales Parken direkt vor Radarfalle ist nicht strafbar
Direkt vor einer mobilen Radarfalle zu parken, so dass diese nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert, zeugt von
hohem Ärger und großer Konfliktbereitschaft, ist aber nicht strafbar. Das hat das Amtsgericht Löbau entschieden.
Aus Ärger über eine Radarfalle wagte ein erwischter Lkw-Fahrer etwas, wovon viele nur träumen: Er parkte dicht
vor dem Messwagen der Ordnungsbehörde und verhinderte so weitere Blitzeraufnahmen. Die Quittung in Form eines
Strafbefehls wegen Nötigung wollte er nicht akzeptieren.
Das musste er auch nicht, denn das Gericht sprach ihn frei, wie Verkehrsrechts-Experte Christian Demuth aus Düsseldorf
berichtet. "Sich genötigt zu fühlen, heißt noch lange nicht, strafrechtlich relevant genötigt worden zu sein", so der Anwalt,
"bei der genauen Abgrenzung unterlaufen den Ordnungsbehörden, der Polizei und selbst der Staatsanwaltschaft oft Fehler."
Im Fall des Lkw-Fahrers kam der Tatrichter - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft - zu dem Schluss, dass der Vorwurf der
Nötigung an der fehlenden Gewaltanwendung scheitert. Gewalt im Sinne des Nötigungsparagrafen könne zwar auch psychisch
vermittelt werden, konkret habe der Ordnungsbeamte im Messwagen, obwohl der Lkw nur 30 bis 40 Zentimeter vor dessen Stoßstange
geparkt war, jedoch immer noch seine Messungen durchführen können - nur nicht mehr korrekt.
Dass bei dem geringen Abstand das Radargerät nicht mehr ordnungsgemäß funktionierte, konnte dem Brummifahrer nicht zum
Nachteil gereichen: "Insoweit lässt sich von einer wie auch immer gearteten Gewalteinwirkung auf den Messbeamten - auch
im kleinsten Umfang - nicht reden", heißt es in der Entscheidung (Amtsgericht Löbau, - 1 Cs 430 Js 17307/08 -).
Auch der Vorwurf der versuchten Nötigung konnte den Lkw-Fahrer nicht treffen. Denn selbst wenn er bezweckt hätte, den
Messwagen durch das dichte Aufparken von seinem Platz zu vertreiben, hätte der Trucker nicht verwerflich gehandelt.
Schließlich war das Straßenstreifenstück vor dem Messwagen eine ganz legale Parkfläche.
Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass der Mann zuvor natürlich selbst in die Radarfalle geraten war. Diese
Äußerung des Unmuts falle in den grundrechtlich geschützten Bereich der Meinungsfreiheit. Einen salomonischen Vorschlag
zur Vermeidung derartiger Konflikte gab der Richter den Beteiligten noch mit auf den Weg: Der Behörde stehe es doch
frei, künftig ein zu dichtes Aufparken durch das Aufstellen sogenannter "Verkehrshütchen" zu verhindern.
Nicht nur in punkto Strafrecht, sondern auch hinsichtlich eines Bußgeldes war der Mann nicht mehr zu belangen:
Das teilweise Parken auf dem Gehweg konnte wegen Verjährung nicht mehr geahndet werden. Der Autofahrer wurde
freigesprochen, die Verfahrenskosten trägt der Staat. Von der Entscheidung natürlich nicht betroffen ist die
vorherige Tempoüberschreitung.
text Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
|
Sie befinden sich im Archiv.
Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten
Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht.
Aktuelle Auto-News finden Sie hier.
|