|
GM Chevrolet |
GM |
Corvette Grand Sport |
Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen
erheblichen Sachmangel und eine ebensolche Pflichtverletzung des Verkäufers dar, die den Käufer zur
Nichtabnahme berechtigt. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshof entschieden.
Der spätere Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida ansässigen Unternehmen eine Chevrolet Corvette zu
einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug
war nicht, wie im Vertrag angegeben, im Farbton "Le Mans Blue Metallic" lackiert, sondern schwarz. Der Beklagte
verweigerte daher die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin
habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung
des Fahrzeugs, in den ersten beiden Instanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Stuttgart) hatte
seine Entscheidung dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor
Lieferung nur dann bestehe, wenn er ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB habe. Dies sei aber gemäß § 323 Abs. 5
Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche
Pflichtverletzung darstelle.
Die dagegen gerichtete Revision des Käufers vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg. In der Begründung der Entscheidung
(Urteil vom 17.02.2010, - VIII ZR 70/07 -) heißt es, die "falsche" Farbe stelle einen erheblichen Sachmangel und damit
auch eine erhebliche Pflichtverletzung dar, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere
Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines
Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch
zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt
haben.