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Gericht: Einsatzkosten müssen angemessen und nachvollziehbar abgerechnet werden
Urteil: Feuerwehr-Gebührenbescheide nach Unfalleinsatz zu hoch
Für Feuerwehreinsätze nach Verkehrsunfällen darf der Unfallverursacher nicht immer mit den die Einsatzkosten
abgeltenden Gebühren belastet werden. Dies geht aus zwei Urteilen hervor, mit denen das Verwaltungsgericht
Berlin gegen Gebührenbescheide der Feuerwehr gerichteten Klagen stattgegeben hat.
Im ersten Fall war im März 2007 ein Mazda in Berlin-Weißensee auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten. Die mit zwei
Einsatzfahrzeugen anrückende Feuerwehr zog das Fahrzeug aus dem Gleisbett; die Fahrzeuge waren einschließlich An- und
Abfahrt 27 Minuten im Einsatz. Hierfür forderte die Feuerwehr vom Halter des Pkw eine Gebühr von 736 Euro.
Im zweiten Fall war es im September 2006 in Berlin-Oberschöneweide zu einem Zusammenprall zwischen einem VW und einem
Motorrad gekommen. Die Besatzung des am Unfallort eingetroffenen Löschhilfefahrzeugs schob das noch fahrbereite Auto
an den Straßenrand. Der Einsatz dauerte hier etwa 35 Minuten. Hierfür wurden dem Pkw-Halter 365 Euro in Rechnung gestellt.
Grundlage der Gebührenforderungen ist die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung. Nach dieser werden für Gefahrenabwehreinsätze
der Feuerwehr im Nachgang zu Verkehrsunfällen bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde 365 Euro (bei Einsatz von einem
Fahrzeug) bzw. 736 Euro (bei Einsatz von zwei Fahrzeugen) fällig.
In beiden Fällen hob die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts die Gebührenbescheide mit Urteilen vom 11.11.2009 auf. Im ersten
Fall (Aktenzeichen VG 1 A 244.08) sahen die Richter in der Regelung der Gebührenordnung, wonach bei der Berechnung der
Einsatzdauer die Zeit der An- und Abfahrt "angemessen zu berücksichtigen" sei, einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche
Bestimmtheitsgebot. Gebührentatbestände müssten so bestimmt sein, dass der Zahlungspflichtige die von ihm geschuldeten
Gebühren im Voraus berechnen könne. Dies sei hier wegen des gegebenen Wertungsspielraums nicht der Fall.
Unabhängig davon sei der Bescheid auch wegen eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot rechtswidrig. Die Feuerwehr
erhebe auch dann Gebühren für eine Einsatzdauer bis zu einer Stunde, wenn der Einsatz einschließlich An- und Abfahrt nur bis
zu einer halben Stunde gedauert habe. Dadurch werde der in der Gebührenkalkulation der Feuerwehr in Halbstundenschritten
kalkulierte Gebührensatz (176,77 Euro) für solche kurzen Einsätze in unzulässiger Weise verdoppelt.
Im zweiten Fall (- VG 1 A 272.08 -) kam das Gericht zu dem Schluss, der Einsatz eines Löschhilfefahrzeugs, das in Haltung und
Betrieb hohe Kosten verursache, sei bei einem Bagatellunfall überdimensioniert. Die dadurch verursachten Kosten könnten deshalb
dem Gebührenpflichtigen nicht in vollem Umfang auferlegt werden.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
text Hanno S. Ritter
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