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Gericht: Verträge stellen ein einheitliches Mietverhältnis dar
Urteil: Garagenstellplatz nur zusammen mit Wohnung kündbar
Der persönliche Stellplatz blieb den Mietern auch erhalten, als sie drei Jahre nach dem Ersteinzug in eine andere Wohnung der Anlage umzogen. Sämtliche Wohnungen und Garagenstellplätze befanden sich bis zur erst viel später erfolgten Eigentümeraufteilung in einer Hand. Nun aber kündigte der neue Garagenbesitzer den Vertrag, um die Plätze für eine erheblich höhere Monatsrate neu vermieten zu können.
Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entschied. Auch nach dem Umzug der Mieter in die andere Wohnung des Anwesens sei das Mietverhältnis über den Garagenstellplatz mit dem Wohnungsmietvertrag untrennbar verbunden geblieben, weil zum damaligen Zeitpunkt die Wohnungseigentümer gleichzeitig die Eigentümer der Garagenstellplätze gewesen seien.
Die 23 Jahre nach dem Abschluss des zweiten Wohnungsmietvertrages erfolgte Teilung des Anwesens in Wohnungseigentum habe auf die Einheitlichkeit des Mietverhältnisses über die Wohnung einerseits und den Garagenstellplatz andererseits dabei keinen Einfluss, heißt es in dem Urteil (- 2 C 907/08 - ). Vielmehr könnten jetzt Wohnung und Garage nur zusammen im Namen aller Eigentümer gekündigt werden. Da die isolierte Kündigung des Garagenstellplatzes allein also rechtlich wirkungslos sei, müsse das Mietverhältnis über den Garagenstellplatz zu den vereinbarten Bedingungen fortbestehen bleiben.











