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Gericht: Zwischen Pkw und Geländewagen bestehen wesentliche Unterschiede
Urteil: SUV-Fahrer darf SUV-Unfallersatz verlangen
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| Fast vergessen: | Opel |
| Opel Frontera | |
Der Frontera-Fahrer hatte für die Dauer der Reparatur einen anderen Geländewagen, einen Kia Sorento, gemietet. Der Unfallgegner und dessen Versicherung waren aber der Ansicht, dass er nur ein Fahrzeug der gleichen "Fahrzeuggruppe" hätte mieten dürfen, der der Opel Frontera angehörte, z.B. einen 3er-BMW oder C-Klasse-Mercedes. Das wäre deutlich kostengünstiger gewesen. Das Amtsgericht Wesel gab jedoch dem Geländewagenfahrer Recht (Urteil vom 27.03.2008, - 5 C 417/07 -).
Zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges eines Unfallfahrzeuges dürfe sich der Geschädigte grundsätzlich ersatzweise denselben oder einen gleichwertigen Wagentyp mieten. Dies gelte auch im Falle eines allradgetriebenen Geländewagens. Der Geschädigte sei nicht gehalten gewesen, nur ein Fahrzeug anzumieten, das laut Schwacke-Liste derselben Fahrzeuggruppe zugeordnet war wie der Opel Frontera, denn zwischen den dort aufgeführten Modellen und seinem eigenen allradgetriebenen Geländewagen bestünden in Bauart und Antriebsart wesentliche Unterschiede. Auf Fahrzeuge, die seinem eigenen Wagen nicht gleichwertig seien, müsse sich der Geschädigte aber nicht verweisen lassen, so der Amtsrichter.












