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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Ohne Gegenbeweis keine Leistungsfreiheit

Urteil: Vollkasko muss Wildunfall auch ohne Beweis zahlen

Siehe Bildunterschrift
Bei einem Wildunfall muss ADAC
die Vollkasko auch ohne Beweis zahlen
Eine Vollkaskoversicherung muss die Kosten für Wildschäden übernehmen. Dies gilt abweichend zur Teilkaskoversicherung auch dann, wenn weder der Autobesitzer den Wildunfall noch die Versicherung das Gegenteil beweisen kann, entschied das OLG Hamm. In dem vom Deutschen Anwaltverein veröffentlichten Fall hatte ein Mercedes-Fahrer von seiner Versicherung die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von rund 13.400 Euro und weitere Gutachterkosten von ca. 520 Euro verlangt. In der Schadensmitteilung hatte er ausgeführt, mit einem Reh kollidiert gewesen zu sein.

Die Versicherung verlangte Nachweise über den Wildunfall, die der Mann nicht beibringen konnte. Er zog vor Gericht, doch das Landgericht wies die Klage ab. Erst in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht konnte der Autofahrer seine Versicherung größtenteils besiegen.

Im Prozess konnte nicht bewiesen werden, dass er tatsächlich mit einem Reh kollidiert war. Die Versicherung konnte aber auch nicht das Gegenteil beweisen. Nach Ansicht der Richter wäre dies aber notwendig gewesen, da unstreitig war, dass sich ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet habe. Könne weder der Zusammenstoß mit dem Reh noch das Gegenteil bewiesen werden, so habe die Vollkaskoversicherung den Schaden zu übernehmen, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 20.02.2008; - 20 U 134/07 -).

Die Teilkaskoversicherung hingegen hätte den Schaden nur begleichen müssen, wenn ein Wildunfall bewiesen worden wäre. Dem Autobesitzer wurden die Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung, nicht jedoch die Gutachterkosten zugesprochen.
text  Hanno S. Ritter
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