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Gericht: Auch beim Abbau von Punkten per Aufbauseminar gilt Tattag-Prinzip
Urteil: Bewertung von Flensburg-Punkten richtet sich nach Tat-Tag
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zwar setzten die nach § 4 Abs. 3 StVG von den Fahrerlaubnisbehörden beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffenden Maßnahmen, die von der Erteilung einer Verwarnung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus, heißt es in den Urteilen. Doch müsse, soweit ein möglicher Abzug wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar in Rede stehe, die Rechtskraft nicht bereits bei Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung seien vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt begangen waren (sog. Tattagprinzip), auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden.
Einem weiteren Kläger war wegen des Erreichens von 21 Punkten der Führerschein entzogen worden. Hiergegen legte er Widerspruch ein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wies sein Punktekonto wegen der zwischenzeitlich erfolgten Tilgung von Punkten nur noch 10 Punkte auf und damit deutlich weniger als die 18 Punkte, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass eine nach dem Erreichen von 18 Punkten eintretende Tilgung für die Rechtmäßigkeit dieser Sanktion ohne Bedeutung ist. In diesen Fällen sei die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen.
BVerwG, Urteile vom 25.09.2008, - 3 C 3.07 -, - 3 C 21.07 -, - 3 C 34.07 -











