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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Gesetzliche Unfallversicherung muss nur bei sinnvollen Umwegen haften

Urteil: Keine Unfallversicherung auf Umweg zur Tankstelle

Erleidet eine Autofahrerin früh morgens beim Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstelle einen Unfall, so muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Folgen aufkommen. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor. Die 26-jährige Klägerin verunglückte auf der Fahrt zur Arbeit. Sie hatte dabei nicht den direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte gewählt, sondern war bis zur nächsten Ortschaft in Gegenrichtung gefahren, um an der dort zur frühen Morgenstunde bereits geöffneten Tankstelle zu tanken. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Unfall sich nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignet habe.

Die Darmstädter Richter bestätigten diese Auffassung und hoben das anders lautende Urteil der ersten Instanz auf. Versicherte seien zwar nicht ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt. Längere Wege seien jedoch vom Versicherungsschutz nur erfasst, wenn für diese "objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene" Gegebenheiten sprächen. Hiervon sei auszugehen, wenn eine verkehrstechnisch schlechte Strecke umgangen oder eine weniger verkehrsreiche bzw. schneller befahrbare Straße genutzt werde.

Solche Gründe konnten die Richter für den Umweg der verunglückten Produktionshelferin aber nicht erkennen. Auch den Einwand der Geschädigten, sie habe zunächst noch tanken müssen, ließen die Richter nicht gelten. Tanken gehöre grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn während der Fahrt das Auftanken zum Erreichen des Ziels unvorhergesehen notwendig werde. Die Klägerin hingegen hätte ihre nur 18 km entfernte Arbeitsstätte problemlos erreichen können, da bei Fahrtantritt der Reservebereich noch nicht angebrochen gewesen sei.

Das Urteil (- L 3 U 195/07 –) ist rechtskräftig.
text  Hanno S. Ritter
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