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Gericht: Nach AKB unzulässig / Allenfalls Indiz für Schuldfrage
Urteil: Schuldanerkenntnis nach Unfall nicht rechtsbindend
Der Sohn des späteren Klägers war auf das Fahrzeug aufgefahren, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte. Unmittelbar nach dem Unfall hatte der ältere Herr und spätere Beklagte sich auf einem Notizzettel als "Verursacher" bezeichnet. Mündlich hatte er erklärt, er erkenne die Schuld an und seine Versicherung werde den Schaden sofort ausgleichen.
Derartige Äußerungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall abgegeben werden, können nach der Entscheidung (Urteil vom 16.06.2008;
Für die Gegenseite sei erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle regelmäßig weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich ein Unfallbeteiligter durch solche Erklärungen nicht rechtlich binden, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur unüberlegt die Gegenseite beruhigen wolle.
Allerdings könnten solche Äußerungen im Rahmen der Beweiswürdigung Indizwirkung für ein mögliches Fehlverhalten und Mitverschulden des Erklärenden an dem Unfall haben. Im konkreten Fall ist der Senat davon ausgegangen, dass die Klägerseite - der Auffahrende - eine Haftungs von 2/3 und den unsinnig bremsenden Beklagten von 1/3 treffe.











