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Gericht: »Unbefugtes Einwirken« auf Automaten mit Bereicherungsabsicht genügt
Urteil: Ausnutzen eines Zapfsäulen-Fehlers ist Betrug
Führte man die Bankkarte in das Gerät ein, so wurden nur Treibstoffentnahmen bis zu 70 Euro vom System korrekt erfasst. Bei höheren Beträgen wurde dagegen ein sogenannter "Nullbon" ausgegeben, das Konto nicht belastet. Hocherfreut betankte die Dame fortan gleich mehrere Fahrzeuge an der Säule, für Beträge zwischen jeweils 71 und 80 Euro. Dies tat sie über einen Zeitraum von vier Monaten in über 30 Fällen.
Als der Schwindel aufflog, kassierte die Frau eine Strafanzeige. Das Amtsgericht sprach sie zunächst vom Vorwurf des Computerbetruges frei und begründete dies damit, dass sie die Zapfsäule ordnungsgemäß bedient und sie nicht etwa manipuliert habe. Das OLG Braunschweig entschied im Revisionsverfahren jedoch anders (Urteil vom 12.10.2007;
Eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges setze nicht zwingend eine technische Manipulation an der Anlage voraus. Vielmehr, so das Gericht, könne auch ein "unbefugtes Einwirken auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs", durch das dessen Ergebnis beeinflusst werde, hierunter fallen. So reiche es zum Beispiel aus, wenn der Täter mit speziellem Wissen den Programmablauf zu Lasten und gegen den Willen des Automatenbetreibers beeinflusse. Das habe die Frau, die den Defekt gekannt und ganz bewusst ausgenutzt habe, hier getan.
Da sie dabei in der Absicht gehandelt habe, sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nämlich kostenlos Benzin zu erhalten, und gleichzeitig den Automatenbetreiber geschädigt habe, liege eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges nahe. Das OLG hob den Freispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.











