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Gericht: Strenge Anforderungen an die Wahrnehmungs-Sorgfalt
Urteil: Auch umgedrehte Halteverbotsschilder sind gültig
Die Kammer hielt dem mit Kosten von 149 Euro belasteten Kläger entgegen, dass Verkehrszeichen ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer entfalteten, wenn sie so aufgestellt oder angebracht seien, dass sie von einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen werden könnten. Auf die tatsächliche Wahrnehmung komme es nicht an.
Dabei seien im ruhenden Verkehr strenge Anforderungen zu stellen. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstelle, müsse sich gründlich vergewissern, ob der gewählte Parkplatz einer Parkbeschränkung unterliege. Insbesondere in Großstädten würden häufiger für einen Straßenbereich kurzfristig nacheinander wirksame Regelungen eingerichtet und neben fest installierten Verkehrsschildern oft auch noch bewegliche Verkehrsschilder für zeitlich befristete Regelungen aufgestellt. Dies müssten Verkehrsteilnehmer stets im Blick haben.
Sei ein mobiles Verkehrszeichen zudem mit einem Zusatzschild versehen, das seine zeitliche Geltung auf einen nach Datum und Uhrzeit bestimmten sowie in der Zukunft liegenden Zeitraum festlege, beanspruche es in jedem Fall Geltung. Die Ausrichtung eines mobilen Verkehrszeichens besage wenig über die (zukünftige) Wirksamkeit der Verkehrsregelung, weil derartige Zeichen nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig von Unbefugten umgedreht würden.
Urteil vom 16.01.2008; - VG 11 A 720.07 -











