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Gericht: Nur Bagatellreparaturen ohne Wertminderung zulässig
Urteil: Im Werk nachlackierter Pkw gilt nicht als Neuwagen
Sie verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, stieß damit beim Verkäufer aber auf Ablehnung. Begründung: Die Nachlackierung sei noch im Herstellerwerk vorgenommen worden und beeinträchtige die Neuwageneigenschaft des Fahrzeuges nicht. Daraufhin klagte die Frau, und bekam Recht.
Die verkaufte Limousine sei als mangelhaft anzusehen, stellten die Richter fest (Urteil vom 26.09.2006;
Würden Herstellungsmängel vor Auslieferung im Werk nach den Produktionsrichtlinien des Herstellers beseitigt - etwa durch geringfügiges Nachlackieren - so werde die Neuwageneigenschaft dadurch zwar nicht zwangsläufig infrage gestellt. Entscheidend sei dann aber, ob die Mängel ordnungsgemäß und ohne Verbleib einer Wertminderung behoben würden. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Der Wagen habe im Werk eine erhebliche Beschädigung erlitten, die dort zwar instand gesetzt worden sei, jedoch einen nicht behebbaren Wertverlust hinterlassen habe. An dem Pkw seien umfangreiche Neulackierungsarbeiten außerhalb des normalen Produktionsprozesses ausgeführt worden. Unter anderem sei die Seitenwand hinten links einschließlich des Dachholms sowie die Fahrertür nachlackiert worden. Die linke Hintertür sei sogar komplett ersetzt worden. Das Maß der Instandsetzungsarbeiten überschreite deutlich die Bagatellgrenze, und der Wagen habe dadurch deutlich an Wert verloren, so die Richter.
Der Käufer eines Neuwagens dürfe erwarten, dass ihm kein Fahrzeug mit reparierten, offenbarungspflichtigen Vorschäden übergeben werde, dessen Wiederverkaufswert gemindert sei. Die Kundin könne vom Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen, so das Urteil.











