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Gericht: Nötigung setzt beabsichtigte Einwirkung auf anderen voraus
Urteil: Rücksichtsloses Überholen ist keine Nötigung
Kurz vor Erreichen der Verengung zog der Autofahrer nach rechts und drängte das Zweirad in Richtung Bordsteinkante. Der Motorradfahrer musste stark abbremsen, da er ansonsten gegen die hohe Bordsteinkante geprallt wäre. Später erstattete er Anzeige gegen den Autofahrer. Dieser, so meinte er, habe sich der Nötigung strafbar gemacht. Das OLG Düsseldorf teilte diese Meinung jedoch nicht (Beschluss vom 09.08.2007;
Nicht jeder vorsätzliche Verkehrsverstoß sei gleich als Nötigung einzustufen, so die Richter. Im heutigen Straßenverkehr komme es ständig vor, dass sich Verkehrsteilnehmer gegenseitig behinderten. Ein solches Verhalten könne zwar ordnungswidrig oder mitunter auch strafbar sein. Von Nötigung könne man aber nur dann sprechen, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer gerade der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sei und nicht dessen bloß mit in Kauf genommene Folge. Klassische Beispiele einer Nötigung im Straßenverkehr seien etwa das Ausbremsen, das Bedrängen durch dichtes Auffahren oder das absichtliche Abdrängen.
In einem "bloß" rücksichtslosen Überholen liege dagegen noch keine Nötigung, denn dabei gehe es dem Überholenden lediglich darum, möglichst schnell vorwärts zu kommen. Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Autofahrer ein anderes Ziel verfolgte, als zügig voranzukommen. Dass dies auf Kosten des Bikers geschah, sei nur die in Kauf genommen Folge seiner Fahrweise gewesen, nicht aber deren Zweck, so das OLG.
Der Autofahrer habe sich daher nicht der Nötigung strafbar gemacht. Die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht kommen könnte, ließen die Richter offen, und verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.











