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Freitag, 19. April 2024
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Gericht: Konkreter Beweis Voraussetzung für Schadenersatz

Urteil: Kratzspuren durch Natzbars Katze sind zu beweisen

Autobesitzer, die für Lackkratzer den Eigentümer einer in der Nachbarschaft lebenden Katze haftbar machen wollen, müssen beweisen, dass die Schäden tatsächlich von diesem Tier stammen. Die Tatsache allein, dass die Katze häufig auf hausnah parkenden Autos gesehen wurde, reicht dafür nicht aus, entschied das Amtsgericht Aachen. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Autofahrer an seinem Pkw Lackkratzer gefunden, deren Beseitigung rund 370 Euro kostete. Er war der Meinung, dass die Schäden von einer bestimmten Katze in der Nachbarschaft stammten, die nahezu täglich auf vor dem Haus parkenden Pkws gesehen wurde. Deshalb forderte er den Halter des Tieres auf, die Schäden an seinem Wagen zu ersetzen. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Aachen befand.

Die Tatsache, dass sich die betreffende Katze häufig auf Motorhauben, Dächern und Windschutzscheiben parkender Autos aufhielt, reiche nicht als Beweis dafür aus, dass die Lackkratzer tatsächlich von ihr stammten, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 30.11.2006; - 5 C 511/06 -). Darin sei allenfalls ein schwaches Indiz für die Verursachung zu sehen, zumal das Tier an dem Tag, an dem der Schaden entstand, von niemandem auch nur in der Nähe des beschädigten Autos gesehen worden sei.

Außerdem habe das Fahrzeug nicht rund um die Uhr unter Beobachtung gestanden, sodass nicht auszuschließen sei, dass sich auch noch andere Katzen auf ihm aufhielten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, so der Richter, dass der Geschädigte behaupte, die Kratzspuren könnten nur von der fraglichen Katze stammen. Er könne daher auch keinen Schadensersatz von dem Tierhalter verlangen.
text  Hanno S. Ritter
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