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Gericht: Bei absehbarer Lieferfrist ist Zwischenerwerb nicht zumutbar
Urteil: Versicherung muss Mietauto bis zur Neuwagen-Lieferung zahlen
Hat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche
Lieferfrist in Grenzen, so ist er nicht verpflichtet, ein Gebraucht-Kfz zur Überbrückung der Zeit bis
zur Lieferung zu erwerben. Er kann stattdessen Ersatz für einen Mietwagen auch über die ansonsten übliche Zeit
hinaus verlangen. Dies hat das OLG Celle entschieden.
In dem verhandelten Fall begehrte ein Speditionsunternehmen von der beklagten gegnerischen Versicherung Schadensersatz
aufgrund eines Unfalls am 19.10.2005 auf der A 1, bei dem der Lkw nebst Anhänger einen Totalschaden erlitten hatte.
Die Klägerin hatte unabhängig von dem Unfall bereits eine Woche zuvor einen neuen Lkw bestellt, der die nachfolgend
beschädigte Zugmaschine ersetzen sollte. Als voraussichtlicher Liefertermin war der November 2005 in Aussicht gestellt.
Tatsächlich erfolgte die Lieferung erst Anfang Dezember 2005.
Das Landgericht hatte der Klägerin lediglich Mietfahrzeugkosten für zwölf Tage zuerkannt. Der Geschädigte habe bei
einem Totalschaden grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum, in dem er ein
gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen könne, so die Richter. Überschreite
die Lieferzeit für den bestellten Lkw diese Zeit, so müsse der Geschädigte für die Zwischenzeit ein Gebrauchtfahrzeug
erwerben und später gegebenenfalls wieder verkaufen.
Das wollte die Spedition nicht auf sich sitzen lassen und ging in Berufung - erfolgreich: Das Oberlandesgericht Celle
erkannte Mietwagenkosten für 47 Tage an. Die Richter urteilten, aus der Sicht der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer
Entscheidung wäre die übliche Frist nur um 24 Tage überschritten gewesen. Unter Abwägung der relativ moderaten Höhe
der zusätzlich anfallenden Mietwagenkosten einerseits und den mit dem Erwerb eines gebrauchten Lkw verbundenen Risiken
andererseits sei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die Zwischenzeit bis zur Lieferung nicht zumutbar gewesen.
Die Entscheidung (Urteil vom 24.10.2007; - 14 U 85/07 -) ist rechtskräftig.
text Hanno S. Ritter
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