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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: Bei absehbarer Lieferfrist ist Zwischenerwerb nicht zumutbar

Urteil: Versicherung muss Mietauto bis zur Neuwagen-Lieferung zahlen

Hat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche Lieferfrist in Grenzen, so ist er nicht verpflichtet, ein Gebraucht-Kfz zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung zu erwerben. Er kann stattdessen Ersatz für einen Mietwagen auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus verlangen. Dies hat das OLG Celle entschieden. In dem verhandelten Fall begehrte ein Speditionsunternehmen von der beklagten gegnerischen Versicherung Schadensersatz aufgrund eines Unfalls am 19.10.2005 auf der A 1, bei dem der Lkw nebst Anhänger einen Totalschaden erlitten hatte.

Die Klägerin hatte unabhängig von dem Unfall bereits eine Woche zuvor einen neuen Lkw bestellt, der die nachfolgend beschädigte Zugmaschine ersetzen sollte. Als voraussichtlicher Liefertermin war der November 2005 in Aussicht gestellt. Tatsächlich erfolgte die Lieferung erst Anfang Dezember 2005.

Das Landgericht hatte der Klägerin lediglich Mietfahrzeugkosten für zwölf Tage zuerkannt. Der Geschädigte habe bei einem Totalschaden grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum, in dem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen könne, so die Richter. Überschreite die Lieferzeit für den bestellten Lkw diese Zeit, so müsse der Geschädigte für die Zwischenzeit ein Gebrauchtfahrzeug erwerben und später gegebenenfalls wieder verkaufen.

Das wollte die Spedition nicht auf sich sitzen lassen und ging in Berufung - erfolgreich: Das Oberlandesgericht Celle erkannte Mietwagenkosten für 47 Tage an. Die Richter urteilten, aus der Sicht der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung wäre die übliche Frist nur um 24 Tage überschritten gewesen. Unter Abwägung der relativ moderaten Höhe der zusätzlich anfallenden Mietwagenkosten einerseits und den mit dem Erwerb eines gebrauchten Lkw verbundenen Risiken andererseits sei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die Zwischenzeit bis zur Lieferung nicht zumutbar gewesen.

Die Entscheidung (Urteil vom 24.10.2007; - 14 U 85/07 -) ist rechtskräftig.
text  Hanno S. Ritter
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