archivmeldung Lesezeit ~ 2 Minuten
Gericht: Vorfahrtsberechtiger muss sich im Einzelfall wie Wartepflichtiger verhalten
Urteil: Vorfahrtsrecht auf Nebenwegen kann eingeschränkt sein
Infolge starken Pflanzenbewuchses konnten die Kraftfahrer einander nicht rechtzeitig wahrnehmen, und es kam zum Crash. Der Biker wurde schwer verletzt. Später vertrat die Fahrerin des Geländewagens die Auffassung, sie habe Vorfahrt gehabt, da der Biker zwar von rechts, aber aus einem Feldweg gekommen und deshalb wartepflichtig gewesen sei.
Das OLG Rostock sah das jedoch anders (Urteil vom 23.02.2007;
Allerdings trage der Biker eine Mitschuld an dem Unfall, so das Gericht weiter. Denn das Vorfahrtsrecht unterliege Einschränkungen, wenn der Betreffende aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg komme, der zudem schlecht eingesehen werden könne. In solchen Fällen hätten sich auch Vorfahrtsberechtigte in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie es sonst nur Wartepflichtige müssten, so das Gericht. Das habe der Biker hier versäumt. Im Ergebnis sei er zu 40 Prozent für den Unfall verantwortlich und die Autofahrerin zu 60 Prozent.











