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Gericht: Sachverständigen-Einschaltung muss sich als geboten darstellen
Urteil: Gutachterkosten-Erstattung nur oberhalb von Bagatellgrenze
Der von der Frau beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von 718 Euro netto, die die Versicherung auch anstandslos beglich. Bei den Gutachterkosten von 320 Euro stellte sie sich jedoch quer. Die Autofahrerin habe lediglich einen Kostenvorschlag einholen, nicht aber die unverhältnismäßig hohe Sachverständigenvergütung verursachen dürfen. Das wollte die Frau nicht hinnehmen und klagte.
Letztendlich mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg sprach ihr die Aufwendungen in voller Höhe zu (Urteil vom 20.07.2007,
Es komme darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Bei der Beantwortung dieser Frage könne der später festgestellte Schadensumfang zumindest ein Gesichtpunkt sein. Die sog. Bagatellschadensgrenze liege derzeit in einem Bereich von 700 Euro. Im zu entscheidenden Fall habe die Klägerin bei Einschaltung des Sachverständigen angesichts des Schadensbildes mit Reparaturkosten in mindestens dieser Höhe rechnen dürfen, was im Übrigen durch das Gutachten bestätigt werde. Ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht könne ihr daher nicht angelastet werden.











