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Gericht: Auch Unterbrechungen des Arbeitsweges sind versichert
Urteil: Schadensregulierung am Unfallort ist versichert
Wer sich auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit befindet, ist unfallversichert. Muss die Fahrt unterbrochen werden,
um die Einzelheiten eines Unfalls aufzuklären, so gilt auch dafür Versicherungsschutz, entschied das Hessische
Landessozialgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Im vorliegenden Fall war ein Mann auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, als ihm von einem entgegenkommenden Wagen
der Außenspiegel abgefahren wurde. Der Mann wendete, fuhr zum PKW des Unfallgegners zurück und parkte auf dem
Seitenstreifen, um den Unfall zu klären.
Währenddessen fuhr ein weiterer Pkw auf den am Fahrbahnrand stehenden Wagen, wodurch der Mann zwischen dem eigenen
und dem vor ihm parkenden Wagen eingeklemmt und verletzt wurde. Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte den
Unfallversicherungsschutz mit der Begründung, der Autofahrer habe seinen versicherten Heimweg unterbrochen, um seine
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner zu sichern. Ein eigenwirtschaftliches Handeln zur Verfolgung
privater Schadensersatzansprüche sei jedoch nicht unfallversichert.
Die Darmstädter Richter befanden dagegen, dass die Unterbrechung in innerem Zusammenhang mit dem Heimweg gestanden
habe und daher versichert gewesen sei. Zwar habe der Kläger gewendet und damit den direkten Heimweg nicht fortgesetzt.
Aber Regulierungsgespräche nach einem Unfall dienten nicht nur der Sicherung privater Ansprüche; die
Straßenverkehrsordnung schreibe sie den Unfallparteien vielmehr vor. Wer einen Unfallort einfach verlasse, begehe
zudem bekanntlich Fahrerflucht, was strafbar sei.
Der zweite Unfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde, habe sich in direktem zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang mit dem auf dem Heimweg erlittenen Unfall ereignet, so dass der innere Zusammenhang mit dem direkten
Heimweg fortbestanden habe. Die Versicherung sei daher verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und
zu entschädigen.
Die Revision gegen das Urteil (- L 3 U 25/07 -) wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen.
text Hanno S. Ritter
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