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Gericht: Bei Gefährdung oder Behinderung Dritter aber Strafe fällig
Urteil: Kein Bußgeld wegen Flipflops
Prompt erhielt er einen Bußgeldbescheid über 50 Euro. Begründung: Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssten Fahrzeugführer dafür sorgen, dass Besetzung und Ladung des Wagens vorschriftsmäßig seien und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigten. Dies habe der Mann versäumt, als er ohne Schuhe losfuhr. Der Autofahrer wehrte sich, der Fall ging vor Gericht, und das OLG Bamberg entschied schließlich zu seinen Gunsten (Beschluss vom 15.11.2006,
Allein im Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Schuhe liege noch keine Verkehrsordnungswidrigkeit, so das Gericht. Die Vorschriften der StVO über die ordnungsgemäße Ladung und Besetzung hätten nichts mit dem vom Fahrer getragenen Schuhwerk zu tun. Der Mann müsse daher kein Bußgeld zahlen.
Schlechter, so die Richter, hätte es für den Autofahrer aber ausgesehen, wenn er ohne Schuhe in einen Unfall verwickelt worden wäre oder jemanden gefährdet hätte. Ein Autofahrer, der infolge fehlenden oder ungeeigneten Schuhwerks einen Unfall verursache, müsse dafür haften. Ein Bußgeld könne sogar dann schon fällig werden, wenn er einen anderen Verkehrsteilnehmer "nur" gefährde oder behindere. Denn wer keine Fußbekleidung trage, mit der er seinen Wagen sicher beherrsche, verstoße gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers.











