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ARCHIVGericht: Bei Gefährdung oder Behinderung Dritter aber Strafe fällig
Urteil: Kein Bußgeld wegen Flipflops
Autofahrer, die im Sommer barfuß oder mit Flipflops am Steuer sitzen, sind sicher kein Vorbild in punkto Sicherheit.
Ein Bußgeld müssen sie jedoch nicht befürchten. Das geht aus einem Beschluss des OLG Bamberg hervor.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Autofahrer, der ohne Schuhe und nur in dünnen Socken hinter
dem Steuer saß, von einer Polizeistreife gestoppt worden.
Prompt erhielt er einen Bußgeldbescheid über 50 Euro. Begründung: Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssten
Fahrzeugführer dafür sorgen, dass Besetzung und Ladung des Wagens vorschriftsmäßig seien und die Verkehrssicherheit
nicht beeinträchtigten. Dies habe der Mann versäumt, als er ohne Schuhe losfuhr. Der Autofahrer wehrte sich, der Fall
ging vor Gericht, und das OLG Bamberg entschied schließlich zu seinen Gunsten (Beschluss vom 15.11.2006,
- 2 Ss OWi 577/06 -).
Allein im Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Schuhe liege noch keine Verkehrsordnungswidrigkeit, so das Gericht. Die
Vorschriften der StVO über die ordnungsgemäße Ladung und Besetzung hätten nichts mit dem vom Fahrer getragenen
Schuhwerk zu tun. Der Mann müsse daher kein Bußgeld zahlen.
Schlechter, so die Richter, hätte es für den Autofahrer aber ausgesehen, wenn er ohne Schuhe in einen Unfall verwickelt
worden wäre oder jemanden gefährdet hätte. Ein Autofahrer, der infolge fehlenden oder ungeeigneten Schuhwerks einen
Unfall verursache, müsse dafür haften. Ein Bußgeld könne sogar dann schon fällig werden, wenn er einen anderen
Verkehrsteilnehmer "nur" gefährde oder behindere. Denn wer keine Fußbekleidung trage, mit der er seinen Wagen
sicher beherrsche, verstoße gegen die Pflichten eines sorgfältigen
Kraftfahrzeugführers.
text Hanno S. Ritter
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