Für die Berechnung des zu versteuernden sogenannten "geldwerten Vorteils" aus dem verbilligten Kauf von Produkten
des Arbeitgebers – hier: Jahreswagen – gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer nach
einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich wählen darf.
Ausgangsbetrag der Bewertung nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich der günstigste Preis
am Markt, also der um marktübliche Preisnachlässe geminderte Endpreis.
Die andere Bewertungsmethode (§ 8 Abs. 3 EStG) geht von dem Preis aus, zu dem die betreffende Ware fremden
Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, also grundsätzlich der vor Gewährung von
Preisnachlässen auszuzeichnende Preis. Dieser Wert ist ggf. höher als der nach der ersten Methode ermittelte
Betrag. Von ihm sind aber ein Bewertungsabschlag in Höhe von vier Prozent des Angebotspreises und ein Rabattfreibetrag
von bis zu 1.080 Euro abzuziehen.
Unterschiedliche Werte können sich auch deshalb ergeben, weil im ersten Fall auf den Marktpreis am Ort der
Verschaffung des Produkts abzustellen ist, im zweiten Fall aber die Verhältnisse eines einheitlichen Abgabeorts
maßgebend sind, an welchem der Arbeitgeber oder der nächstansässige Abnehmer die betreffenden Produkte im
allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das kann beispielsweise der Sitz des Arbeitgebers sein, wenn dort zentral
über die Höhe des Personalrabatts entschieden wird.
BFH, Urteil vom 5.09.2006, - VI R 41/02 -