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Gericht wertet herbeigeführte Unbrauchbarkeit von Bildern als Sachbeschädigung
Urteil: Verfälschen von Blitzer-Fotos ist strafbar
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| "Starenkasten": | Endl/Autokiste |
| Wer mit Reflektoren im Auto für schlechte Fotos sorgt, begeht Sachbeschädigung | |
Der Plan ging zunächst auf. Als der Mann eines Tages tatsächlich an einer Verkehrsüberwachungsanlage "geblitzt" wurde, führte die starke Reflektion zu einer Überbelichtung der Aufnahme. Eine Identifizierung des Fahrers war deshalb nicht möglich. Der erfindungsreiche Verkehrssünder staunte allerdings nicht schlecht, als ihm wenig später eine Strafanzeige wegen "Fälschung technischer Aufzeichnungen" ins Haus flatterte. Der Fall ging durch drei Instanzen, und das Oberlandesgericht München verurteile den Mann schließlich (Urteil vom 15.05.2006;
Der Angeklagte habe zwar keine Fälschung technischer Aufzeichnungen begangen, denn durch die Reflektoren sei kein Aufzeichnungsergebnis verfälscht, sondern die Herstellung einer brauchbaren Aufnahme von vornherein ganz verhindert worden. In derartigen Manipulationen könne aber eine Sachbeschädigung liegen, so die Richter.
Durch die Reflektoren im Auto habe der Mann auf die Verkehrsüberwachungsanlage eingewirkt und ihre Funktionsfähigkeit zumindest vorübergehend beeinträchtigt. Sie habe sich - jedenfalls zeitweise - nicht mehr voll einsetzen lassen und keine brauchbaren Aufnahmen geliefert. Das, so die Richter, reiche für eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung aus. Eine Substanzverletzung sei ebenso wenig erforderlich wie eine dauerhafte Verschlechterung der Brauchbarkeit. Dass die Reflektoren die Funktion der Anlage nur für einen sehr kurzen Moment verhinderten, spiele ebenfalls keine Rolle. Schließlich sei es dem Autofahrer nur darauf angekommen, dass gerade im entscheidenden Moment keine brauchbare Aufnahme von ihm gemacht werden konnte.
Das OLG verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und endgültigen Entscheidung über das Strafmaß an das Landgericht zurück.












