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Samstag, 27. April 2024
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Gericht: Keine Ausnahme auch bei baldiger Tilgung von Punkten

Urteil: 18 Punkte bedeuten immer den Führerscheinverlust

Wer 18 Punkte in Flensburg ansammelt, ist den Führerschein los. Ausnahmen sind dabei nicht möglich, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Mainz. Dies gilt auch dann, wenn einige der Punkte im Verkehrszentralregister alsbald zu tilgen sind.
Der Antragsteller hatte vor allem wegen Tempo- und Abstandsverstößen 18 Punkte angesammelt. Daraufhin entzog ihm die zuständige Kreisverwaltung Ende April 2006 die Fahrerlaubnis. Diese Maßnahme ist nach dem Straßenverkehrsgesetz sofort vollziehbar.

Dagegen legte der Betroffene Widerspruch ein und wandte sich im Rahmen eines Eilverfahrens an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen und so den Sofortvollzug zu stoppen. Es gehe nicht an, ihm jetzt mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis zu entziehen, obwohl fünf seiner Eintragungen noch in diesem Jahr tilgungsreif würden. Schon bis zum - derzeit noch nicht absehbaren - Erlass des Widerspruchsbescheids werde er mit weniger als 18 Punkten belastet sein.

Dem Ansinnen mochten die Richter jedoch nicht folgen. Mit dem Erreichen von 18 Punkten gelte ein Führerscheininhaber nach dem Gesetz "unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen", heißt es in der jetzt veröffentlichten Entscheidung, die Erlaubnis müsse ihm entzogen werden. Rechtmäßig sei die Entziehungsverfügung, wenn "im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe" die verkehrsrechtlichen Verstöße mit mindestens 18 Punkten bewertet seien. Die Tilgungsreife eines Teils der Verstöße bis zum Erlass der Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren oder bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids sei nicht zu berücksichtigen.

Wie insbesondere die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Fahrerlaubnisentzugs belege, gehe es dem Gesetzgeber darum, Fahrerlaubnisinhaber, die sich angesichts ihres Punktestandes als "fahrungeeignet" erwiesen hätten, rasch und wirksam aus dem Verkehr zu ziehen. Dies verbiete es, eine Entziehungsverfügung nach ihrer Bekanntgabe wegen inzwischen erfolgter Tilgung eines Teils der Verstöße als rechtswidrig zu bewerten.

3 L 455/06.MZ
text  Hanno S. Ritter
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