Verliert ein Autofahrer auf glatter Straße die Gewalt über seinen Pkw, so ist anzunehmen, dass er einen Fahrfehler
gemacht hat. Dies begründet bei einem folgenden Auffahrunfall durch einen Dritten eine Haftung, entschied das
Oberlandesgericht Köln.
Der Anwalt-Suchservice berichtet über den zugrundeliegenden Fall: Ein Pkw war auf einen anderen, der vor ihm auf glatter
Straße ins Schleudern geraten war, aufgefahren. Später verlangte der Hintermann von der Fahrerin des vorderen Autos
Schadenersatz. Sie habe, so meinte er, grundlos gebremst und dadurch die Kontrolle über ihren Wagen verloren. Deshalb
habe sie den nachfolgenden Auffahrunfall zu verantworten. Das OLG Frankfurt gab dem Mann zum Teil Recht
(- 26 U 53/04 -).
Verliere eine Kraftfahrerin auf glatter Straße die Herrschaft über ihr Fahrzeug, so sei anzunehmen, dass sie entweder
nicht mit der den Straßenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren sei oder ein den Witterungsverhältnissen
nicht angepasstes Fahrmanöver durchgeführt habe. Die Vorausfahrende, so die Richter, habe selbst zugegeben, ihr Auto
ohne Grund abgebremst zu haben, obwohl sie die Straßenglätte bemerkte. Durch dieses Fahrverhalten habe sie in
vorwerfbarer Weise eine Ursache für das nachfolgende Geschehen gesetzt und müsse dafür haften.
Allerdings treffe den Hintermann eine Mitschuld. Da er nicht rechtzeitig reagierte und auf das schleudernde Auto auffuhr,
sei anzunehmen, dass er entweder einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten habe oder zu schnell gefahren sei.
Wer bei glatter Straße einen Pkw führe, der müsse außerdem damit rechnen, dass Vorausfahrende schon durch geringe
Fahrfehler die Kontrolle über ihr Auto verlieren könnten. Der Mann hätte daher entsprechend langsam und vorsichtig fahren
müssen.
Die Richter entschieden, dass er nur zwei Drittel seines Schadens ersetzt bekomme.