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Entscheidung nicht rechtskräftig / BGH-Revision zugelassen
Urteil: Klage gegen ausländischen Versicherer in Deutschland zulässig
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| Unfall im EU-Ausland: | ADAC |
| Klage in Deutschland zulässig | |
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Köln zumindest vorläufigen Erfolg. Das OLG hat mit einem am 12.09.2005 verkündeten so genannten Zwischenurteil
Damit haben sich die Kölner Richter in der gerade auch im grenznahen Gebiet des Köln-Aachener Raumes praktisch bedeutsame Frage gegen die bislang in der Fachliteratur herrschende Meinung gestellt.
Das Gericht hat hierbei zwei Vorschriften der EG-Verordnung vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) den Willen des Verordnungsgebers entnommen, dass der Unfallgeschädigte die Direktklage gegen den in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Haftpflichtversicherer an seinem eigenen Wohnsitz erheben könne.
Dieser Wille komme auch eindeutig in einer im Mai 2005 erlassenen EU-Richtlinie zum Ausdruck und stehe im Einklang mit Sinn und Zweck der betreffenden EU-Vorschriften. Mit ihnen solle nämlich die gegenüber dem Versicherer schwächere Partei gestärkt werden. Hierzu gehöre auch das Unfallopfer, das gerade bei einem Unfall im Ausland besonders schutzbedürftig sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der betroffenen Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.












